Der Traffic Code bestimmt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, sowie Regulierungen für Bodenfahrzeuge.
Grundordnung
Abs.1.
Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und Rücksicht.
Abs.2.
Wer am Straßenverkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder, mehr als nach den Umständen, unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Abs.3.
Der Traffic Code regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr auf dem Boden und ist somit geltend für die Bodenfahrzeuge der "Class-M", "Class-D", "Class-A" und für die Kategorie Motorroller. Der Traffic Code stellt ebenfalls zusätzliche Regelungen für Fußgänger, Fahrräder, unbestimmte Transportmittel und Anhänger auf.
Abs.4.
Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese durch die Öffentlichkeit allgemein genutzt werden. Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht öffentlich, solange diese wegen Bauarbeiten, durch Absperr- und Warnobjekte oder ähnlich wirksame Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt ist.
Abs.5.
Alle Bodenfahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, sind dazu angehalten, in der Nacht (20:00 - 06:00 Uhr) Front- und Rücklichter einzuschalten.
Abs.6.
Sollte ein Bodenfahrzeug den Eigentümer wechseln, ist der ehemalige, sowie der neue Eigentümer dazu verpflichtet, dieses bei einer Strafverfolgungsbehörde innerhalb von 24 Stunden umzumelden. Dabei müssen beide Parteien anwesend sein.
Abs.7.
Die Geschwindigkeitsbegrenzungen im Sinne des Gesetzes sind:
50 km/h auf Parkplatzanlagen
80 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften
120 km/h auf Express- und Freeways
Es gilt eine Geschwindigkeitstoleranz von 5 km/h.
Es gilt eine Mindestgeschwindigkeit von 80 km/h auf den Express- und Freeways, welche unterschritten werden darf, wenn man sich oder andere gefährdet sieht oder diese durch das Verkehrsaufkommen nicht erreicht werden kann.
Abs.8.
Die Gesamtheit der Staaten New York und New Jersey werden vom Gesetz für Bodenfahrzeuge als geschlossene Ortschaft gesehen.
Abs.9.
Als Express- Freeways im Sinne des Gesetzes gelten der:
Plumbers Skyway
Lincoln Tunnel
Union Drive West
Union Drive East
Union Freeway
Broker - Dukes Expressway (einschließlich: Brooklyn Bridge)
Algonquin - Dukes Expressway (einschließlich: Manhattan Bridge)
Northern Expressway
Zusätzlich werden vom Gesetz die Straßen der Robert F. Kennedy Bridge, der Throgs Neck Bridge und der Alexander Hamilton Bridge als Expressway gesehen.
§1 Führen eines Bodenfahrzeugs ohne gültige Lizenz
Abs.1.
Wer ein Bodenfahrzeug ohne die dafür gültige Lizenz führt oder ihm das Führen eines Bodenfahrzeugs durch eine Strafverfolgungsbehörde verboten wurde, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und / oder Geldstrafe sowie mit Verkehrspunkten verurteilt.
Abs.2.
Sollte keine andere fahrtaugliche Person mit einer gültigen Lizenz vor Ort sein, können die Strafverfolgungsbehörden eine Beschlagnahmung oder Abschleppung des Bodenfahrzeugs anordnen.
Abs.3.
Dieser Paragraph gilt als Straftat und Offizialdelikt.
§2 Geschwindigkeitsüberschreitungen
Abs.1.
Wer die in Traffic Code Grundordnung Abs.7. genannten Geschwindigkeiten überschreitet, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe und bei Punkten 3. und 5. mit Verkehrspunkten und einer Sozialleistung bestraft.
Abs.2.
Folgenden Geschwindigkeitsüberschreitungen werden geahndet:
1. Auf Parkplatzanlagen über 55 km/h
2. Innerorts über 85 km/h
3. Innerorts über 120 km/h
4. Auf Express- Freeways über 125 km/h
5. Auf Express- Freeways über 200 km/h
Abs.3.
Dieser Paragraph gilt als Ordnungswidrigkeit und Offizialdelikt.
§3 Straßenbenutzung durch Bodenfahrzeuge
Abs.1.
Bedeutungen der Bodenmarkierungen des Straßenverkehrs im Sinne des Gesetzes:
Gelbe Mittellinien trennen Fahrstreifen, welche in verschiedene Richtungen verlaufen.
Weiße Mittellinien trennen Fahrstreifen, welche in dieselbe Richtung verlaufen.
Bei einer (doppelt) durchgezogenen Mittellinie darf, außer beim Einkehren auf eine Kreuzung / Einmündung, unter keinen Umständen die Mittelline überfahren werden.
Bei einer strichlierten Mittellinie darf, unter den Bedingungen von Traffic Code §7 Abs.1. die Fahrbahn gewechselt werden.
Gelbe oder weiße Außenlinien am Rande der Straße stehen für die Fahrbahnbegrenzung.
Jegliche Bodenmarkierungen sind auch dann gültig, wenn diese bedeckt oder beschädigt sind.
Abs.2.
Wer das allgemeine Rechtsfahrgebot nicht einhält, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe sowie mit Verkehrspunkten bestraft.
Abs.3.
Wer eine (doppelt) durchgezogenen Mittellinie, einen Fahrbahntrennbereich oder eine markierte Straßensperrfläche überfährt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe sowie mit Verkehrspunkten bestraft.
Abs.4.
Wer bei einer (doppelt) durchgezogenen Mittellinie, bei einem Wendeverbotsschild oder ohne die nötige Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer auf einer Straße wendet, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe sowie mit Verkehrspunkten bestraft.
Abs.5.
Wer abseits von Parkmanövern auf öffentlichen Straßen rückwärts fährt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe sowie mit Verkehrspunkten bestraft.
Abs.6.
Wer den Mindestabstand von 10 Metern zum vorderen Bodenfahrzeug nicht einhält, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe sowie mit Verkehrspunkten bestraft.
Abs.7.
Wer bei einer Kreuzung, einer Einmündung oder einer Einfahrt / Ausfahrt nicht die zur Fahrtrichtung passende Spur nutzt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe sowie mit Verkehrspunkten bestraft.
Abs.8.
Wer gesonderte Fahrspuren nicht für die Fahrzeuge freihält, für die die Nutzung der genannte Spur designiert ist, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe sowie mit Verkehrspunkten bestraft.
Abs.9.
Wer eine Fahrweise aufweist, die in ihrer Art unachtsam, behindernd oder unvorhersehbar für andere Verkehrsteilnehmer ist, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe sowie mit Verkehrspunkten bestraft.
Abs.10.
Dieser Paragraph gilt als Ordnungswidrigkeit und Offizialdelikt.
§4 Express- und Freewaybenutzung durch Bodenfahrzeuge
Abs.1.
Wer ein Bodenfahrzeug führt, welches nicht die Mindestgeschwindigkeit von 80 km/h auf den in Traffic Code Grundordnung Abs.11. genannten Express- Freeways erreichen kann oder wer die Mindestgeschwindigkeit von 80 km/h auf den in Traffic Code Grundordnung Abs.11. genannten Express- Freeways nicht erreicht, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe sowie mit Verkehrspunkten bestraft.
Abs.2.
Sollte ein Bodenfahrzeug im Falle von Traffic Code §4 Abs.1. nicht die zu erreichenden Geschwindigkeiten aufbringen können, können die Strafverfolgungsbehörden eine Beschlagnahmung oder Abschleppung des Bodenfahrzeugs anordnen.
Abs.3.
Wer einen den in Traffic Code Grundordnung Abs.11. genannten Express- Freeway abseits von befestigten Zu- und Abfahrten befährt / abfährt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe sowie mit Verkehrspunkten bestraft.
Abs.4.
Wer auf einen den in Traffic Code Grundordnung Abs.11. genannten Express- Freeway rückwärts fährt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe sowie mit Verkehrspunkten bestraft.
Abs.5.
Wer auf einen, der in Traffic Code Grundordnung Abs.11. genannten, Express- Freeways wendet, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe sowie mit Verkehrspunkten bestraft.
Abs.6.
Dieser Paragraph gilt als Ordnungswidrigkeit und Offizialdelikt.
§5 Verkehrszeichenordnung
Abs.1.
Bedeutungen der Verkehrszeichen des Straßenverkehrs im Sinne des Gesetzes:
An Ampelanlagen muss ein Bodenfahrzeug an der Haltelinie oder, wenn keine vorhanden ist, an der Sichtlinie zum Stehen gebracht werden, wenn die Ampelanlage für den Fahrstreifen oder für die Fahrtrichtung ein Rotlicht zeigt. Die Weiterfahrt ist nur bei einem Grünlich der Ampelanlage oder beim Erlöschen des Rotlichts für den Fahrstreifen / für die Fahrtrichtung und ebenso nur bei einer freien Verkehrslage innerhalb des Kreuzungsbereiches gestattet.
An anderen rot blinkenden Lichtanlagen, die auf den Straßenverkehr ausgerichtet sind, ist vor der Lichtanlage zu halten, bis diese erloschen ist.
An “STOP” Schildern oder "STOP" Bodenmarkierungen muss ein Bodenfahrzeug zum Stehen gebracht werden. Die Weiterfahrt ist erst bei einer freien Verkehrslage gestattet.
An “YIELD” Schildern oder "YIELD" Bodenmarkierungen (Vorfahrt gewähren) muss ein Bodenfahrzeug dem Querverkehr Vorfahrt gewähren und dementsprechend, wenn nötig, zum Stehen gebracht werden. Die Weiterfahrt ist erst bei einer freien Verkehrslage des Querverkehrs gestattet.
Jegliche Verkehrszeichen sind auch dann gültig, wenn diese bedeckt oder beschädigt sind.
Abs.2.
Jegliche Ampelanlagen, Verkehrsschilder, Bodenmarkierungen im Straßenverkehr und Schilder, die für den allgemeinen Verkehr gelten, sind zu beachten und einzuhalten. Folgende Verkehrszeichen sind im Straßenverkehr nichtig:
Verkehrszeichen, die die Geschwindigkeit regeln. (Verzeichnis auf: Traffic Code Grundordnung Abs.7.)
Abs.3.
Zu beachtende Verkehrszeichen bestehen in einer übergeordneten Achtungsfolge, nach der immer das Verkehrszeichen gilt, welches am höchsten bei einer Verkehrslage gegeben ist. Die Achtungsfolge ist vom höchsten bis zum niedrigsten Verkehrszeichen folgende:
1. Beamte der Strafverfolgungsbehörden, deren Einsatzfahrzeuge oder deren Absperr-/ Warnobjekte
2. Funktionierende Ampelanlagen
3. Verkehrsschilder und Bodenmarkierungen
4. Die Vorfahrt des von rechts kommenden Verkehrs
Abs.4.
Wer die in Traffic Code §5 Abs.1.-3. genannten Verkehrszeichen missachtet, sich an ihnen falsch verhält oder diese falsch deutet, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe sowie mit Verkehrspunkten bestraft.1
Abs.5.
Dieser Paragraph gilt als Ordnungswidrigkeit und Offizialdelikt.
§6 Vorfahrtsordnung
Abs.1.
Die Vorfahrt wird gesetzlich wie folgt geregelt:
Express- Freeways besitzen, abseits der Abfahrten, immer das Vorfahrtsrecht.
An Kreuzungen und Einmündungen hat derjenige Vorfahrt, der von rechts kommt, solange die Vorfahrt nicht durch eine Ampelanlage oder durch andere Verkehrsschilder geregelt wird. (Verzeichnis auf: Traffic Code §5 Abs.3.)
Bodenfahrzeuge, die von einer unbefestigten Straße, aus einer Gasse, von einem Gelände, von einem Parkplatz oder von einem abgesenkten Bordstein auf eine befestigte Straße auffahren, müssen dieser die Vorfahrt gewähren.
Bodenfahrzeuge, die sich in einem Einbiege- oder Abbiegevorgang befinden und dabei eine andere Fahrbahn kreuzen müssen, müssen dieser die Vorfahrt gewähren.
Abs.2.
Wer die in Traffic Code §6 Abs.1. genannten Vorfahrtsregelungen missachtet, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe sowie mit Verkehrspunkten bestraft.
Abs.3.
Dieser Paragraph gilt als Ordnungswidrigkeit und Offizialdelikt.
§7 Überholordnung
Abs.1.
Das Überholen stellt im Straßenverkehr einen Akt dar, in dem ein anderer Verkehrsteilnehmer überholt wird oder einem Hindernis ausgewichen wird. Dies geschieht vom Überholten von links und nur bei einer freien und sicheren Verkehrslage. Zudem wird ein nötiger Sicherheitsabstand während des Überholens und beim Wiedereinkehren verlangt.
Abs.2.
Das Überholen mit einem Fahrzeug der Klasse B oder C geschieht mit einem Wechsel auf den Fahrstreifen, welcher unmittelbar links neben dem Fahrstreifen des Überholenden liegt. Dabei ist der Wechsel auf diesen Fahrstreifen und dementsprechend das Überholen durch die genannten Fahrzeugklassen nur bei einer strichlierten oder bei einer nicht vorhandenen Mittellinie zwischen den relevanten Fahrstreifen gestattet.
Abs.3.
Das Überholen mit einem Fahrzeug der Klasse A kann wie bei den Fahrzeugklassen B oder C durchgeführt werden. Ebenso können Fahrzeuge der Klasse A innerhalb eines Fahrstreifen überholen, solange die in Traffic Code §7 Abs.1. genannten Bedingungen eingehalten werden. Das Überholen innerhalb eines Fahrstreifens durch die Fahrzeugklasse A kann bei jeder Art von Mittellinie durchgeführt werden.
Abs.4.
Wer in der Missachtung von Traffic Code §7 Abs.1., Abs.2., und / oder Abs.3. überholt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe sowie mit Verkehrspunkten bestraft.
Abs.5.
Dieser Paragraph gilt als Ordnungswidrigkeit und Offizialdelikt.
§8 Halte- und Parkordnung
Abs.1.
Das Halten und Parken ist gesetzlich unzulässig
a.) auf Standstreifen.
b.) im Bereich von scharfen Kurven.
c.) an und auf Auf- und Abfahrten.
d.) auf Bahnübergängen und auf Gleisanlagen.
e.) vor / in / auf amtlich gekennzeichneten Einsatzfahrzeugzufahrten
f.) vor und in Notaufnahmen.
g.) vor und in Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 Meter.
h.) entgegen der Fahrbahnrichtung beim Halten und Parken am Straßenrand.
i.) sofern dies das Nutzen gekennzeichneter Parkflächen verhindert.
j.) auf Fußgängerwegen / in Fußgängerbereichen.
k.) auf Fußgängerüberwegen
l.) wenn die Parkfläche zweckentfremdet wird.
m.) sofern dies die Durchfahrt / den Durchgang auf einem Gelände behindert.
n.) vor Hydranten.
o.) vor Bushaltestellen.
p.) an Park- oder Halteverbotsschildern.
q.) vor / in / auf Ein- und Ausfahrten.
r.) auf unbefestigtem öffentlichen Gelände.
Abs.2.
Wer sein Bodenfahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
Abs.3.
Das Halten auf einer Straße und das damit einhergehende Blockieren dieser ist nur dann gestattet, wenn Verkehrszeichen dies verlangen oder das Verkehrsaufkommen keine Weiterfahrt ermöglicht. Das Parken auf einer Straße und das damit einhergehende Blockieren dieser ist gesetzlich unzulässig.
Abs.4.
Kreuzungsbereiche und Einmündungsbereiche sind trotz Traffic Code §8 Abs.3. jederzeit freizuhalten.
Abs.5.
Das Halten und Parken an Bordsteinkanten, die rot gefärbt sind, ist verboten. Das Halten und Parken an Bordsteinkanten, die gelb gefärbt sind, ist nur für das Be- und Entladen zulässig. Dabei unterliegt Traffic Code §8 Abs.5. Traffic Code §8 Abs.1.
Abs.6.
Das Halten und Parken an Bordsteinkanten fordert, dass das Bodenfahrzeug so nah wie möglich parallel an die Bordsteinkante herangeführt. Sollte eine Mindestbreite von 3 Metern auf dem Fahrstreifen, auf dem geparkt wird, nicht möglich sein, ist das Bodenfahrzeug mit der Beifahrerseite auf dem Bordstein und der Fahrerseite auf der Straße parallel zur Bordsteinkante zu halten oder zu parken. Dabei unterliegt Traffic Code §8 Abs.6. Traffic Code §8 Abs.1.
Abs.7.
Wer die in Traffic Code §8 Abs.1.-6. genannten Regelungen missachtet, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe bestraft.
Abs.8.
Sollten die Strafverfolgungsbehörden den Traffic Code §8 anwenden können und der Besitzer des Bodenfahrzeugs ist nicht aufzufinden, können die Strafverfolgungsbehörden eine Beschlagnahmung oder Abschleppung des Bodenfahrzeugs anordnen.
Abs.9.
Dieser Paragraph gilt als Ordnungswidrigkeit und Offizialdelikt.
§9 Fahren oder Mitfahren ohne Sicherheitsgurte / Schutzhelme
Abs.1.
Wer ein Bodenfahrzeug führt oder in einem mitfährt, ohne mit einem Dreipunktegurt gesichert zu sein, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe bestraft.
Abs.2.
Wer ohne einen geeigneten Schutzhelm Motoräder, Motorroller oder offene drei- oder mehrrädrige Bodenfahrzeuge führt oder auf / in diesen mitfährt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe bestraft.
Abs.3.
Dieser Paragraph gilt als Ordnungswidrigkeit und Offizialdelikt.
§10 Warnzeichenordnung
Abs.1.
Schall- und Leuchtzeichen darf gesetzlich nur geben, wer
a.) auf Express- Freeways überholt.
b.) sich oder andere gefährdet sieht.
Abs.2.
Wer außerhalb der in Traffic Code §10 Abs.1. genannten Umstände Schall- und Leuchtzeichen gibt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe bestraft.
Abs.3.
Dieser Paragraph gilt als Ordnungswidrigkeit und Offizialdelikt.
§11 Abwendung vom Straßenverkehr
Abs.1.
Wer während der Führung eines Bodenfahrzeugs ein elektronisches Gerät bedient, welches der Kommunikation, Information oder Organisation dient und dabei das Gerät aufgenommen oder gehalten wird, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe sowie mit Verkehrspunkten bestraft.
Abs.2.
Dieser Paragraph gilt als Ordnungswidrigkeit und Offizialdelikt.
§12 Fahren abseits von befestigten oder unbefestigten Straßen
Abs.1.
Wer abseits einer befestigten oder unbefestigten Straße fährt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe sowie mit Verkehrspunkten bestraft.
Abs.2.
Dieser Paragraph gilt als Ordnungswidrigkeit und Offizialdelikt.
§13 Ungesicherter Transport von Gütern / Personen
Abs.1.
Wer Güter und / oder Personen ungesichert in, auf oder an einem Bodenfahrzeug transportiert, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe bestraft.
Abs.2.
Wer als ungesicherte Person bei einem, wie in Traffic Code §13 Abs.1. beschriebenen Transport, beteiligt ist, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe bestraft.
Abs.3.
Dieser Paragraph gilt als Ordnungswidrigkeit und Offizialdelikt.
§14 Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Abs.1.
Einen gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr begeht, wer
a.) Anlagen oder Fahrzeuge zerstört oder beschädigt.
b.) Verkehrseinrichtungen zerstört, beschädigt, vandalisiert oder entfernt.
b.) andren Verkehrsteilnehmern Hindernisse bereitet.
c.) eine rücksichtslose Fahrweise aufweist.
d). entgegen der Fahrrichtung fährt.
e.) ein Bodenfahrzeug in seinem eigentlichen Einsatz pervertiert.
f.) das Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet.
g.) Innerorts mehr als 200 km/h fährt.
h.) auf einem Express- Freeway mehr als 300 km/h fährt.
Abs.2.
Wer einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, wie er in Traffic Code §14 Abs.1. beschrieben wird, ausübt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und / oder Geldstrafe sowie mit Verkehrspunkten verurteilt.
Abs.3.
Bei Anwendung dieses Paragraphen können die Strafverfolgungsbehörden eine Beschlagnahmung oder Abschleppung des Bodenfahrzeugs anordnen.
Abs.4.
Dieser Paragraph gilt als Straftat und Offizialdelikt.
§15 Teilnahme an einem Straßenrennen
Abs.1.
Wer an einem ungenehmigten Straßenrennen in der Öffentlichkeit teilnimmt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und / oder Geldstrafe sowie mit Verkehrspunkten verurteilt.
Abs.2.
Dieser Paragraph gilt als Straftat und Offizialdelikt.
§16 Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln
Abs.1.
Wer ein Bodenfahrzeug unter dem Einfluss von mehr als 0.03 ‰ Alkohol, unter dem Einfluss von den in Narcotic Code Begriffserklärung Abs.1 genannten Betäubungsmitteln oder unter dem starken Einfluss von den in Narcotic Code Begriffserklärung Abs.2 genannten Betäubungsmitteln führt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und / oder Geldstrafe sowie mit Verkehrspunkten verurteilt.
Abs.2.
Sollte der Bodenfahrzeugführer unter Einfluss von Betäubungsmitteln stehen und es ist keine andere fahrtaugliche Person mit einer gültigen Lizenz vor Ort, können die Strafverfolgungsbehörden eine Beschlagnahmung oder Abschleppung des Bodenfahrzeugs anordnen.
Abs.3.
Dieser Paragraph gilt als Straftat und Offizialdelikt.
§17 Unfallflucht im Straßenverkehr
Abs.1.
Nach einem Verkehrsunfall, in dem Sach- oder Personenschäden entstanden sind, hat, wer daran beteiligt ist,
a.) unverzüglich zu halten,
b.) den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,
c.) sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
d.) Verletzten zu helfen,
e.) solange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde und
f.) einen Abschleppwagen, eine staatliche Behörde und ggf. eine staatliche Institution des öffentlichen Dienstes hinzuzuziehen.
Abs.2.
Bei einem Unfall ist es gestattet, den Standstreifen der Fahrbahn zu nutzen.
Abs.3.
Wer sich einer Unfallsituation wie in Traffic Code §17 Abs.1. entfernt, handelt rechtswidrig, begeht Unfallflucht und wird mit einer Freiheits- und / oder Geldstrafe sowie mit Verkehrspunkten verurteilt.
Abs.4.
Dieser Paragraph gilt als Straftat und Offizialdelikt.
§18 Führen eines verkehrsuntauglichen Bodenfahrzeuges
Abs.1.
Ein Bodenfahrzeug ist gesetzlich dann verkehrsuntauglich, wenn
a.) es einen Motorschaden hat.
b.) es durch Schäden oder Bauarten weitere Schäden an Straßen oder anderen Objekten vollzieht.
c.) der Fahrer nicht mehr fähig ist, das Bodenfahrzeug aufgrund von Schäden zu bedienen oder es ihm schwerfällt.
d.) es Schäden oder Bauarten aufweist, welche andere Verkehrsteilnehmer gefährden könnten.
e.) der Fahrer im Fahrzeug nicht mehr ausreichend gesichert ist.
f.) es kein sichtbares und offizielles Kennzeichen des Staates New York oder New Jersey montiert hat.
g.) Lichtanlagen am Fahrzeug fehlerhaft funktionieren oder nicht mehr leuchten / blinken.
h.) durch die Tönung der Fenster-, Windschutz-, oder Heckscheibe die Insassen unkenntlich sind.
i.) die Scheiben der Fahrzeugbeleuchtung Tönungen jeglichen Grades aufweisen.
j.) die Scheinwerfer in vorderer Richtung in einer nicht weißen oder weißähnlichen (gelblichen / bläulichen) Farbe leuchten.
k.) die Rückleuchten in hinterer Richtung in einer nicht roten Farbe leuchten.
l.) die Richtungsindikatoren in einer nicht orangenen Farbe blinken.
m.) das Bodenfahrzeug zusätzliche Lichtanlagen verbaut hat, welche im Betrieb des Bodenfahrzeugs einen permanent gleichen Leuchtzustand verlassen.
n.) die Räder das Bodenfahrzeugs, durch Modifikation der Fahrzeugachse oder der Räder selbst, einen Radsturz von mehr oder weniger als 0० vorweisen.
Abs.2.
Wenn ein Bodenfahrzeug während der Fahrt verkehrsuntauglich wird, ist es gestattet den Standstreifen der Fahrbahn zu nutzen.
Abs.3.
Wenn ein Bodenfahrzeug während der Fahrt verkehrsuntauglich wird, ist man verpflichtend soweit rechts wie möglich zu halten.
Abs.4.
Ein Bodenfahrzeug, welches Modifikationen aufweist, welche eine Verkehrsuntauglichkeit nach den Punkten von Traffic Code §18 Abs.1. nur temporär aufweisen lässt, wird nach dem Gesetz ebenfalls als verkehrsuntauglich angesehen.
Abs.5.
Wer trotz Traffic Code §18 Abs.1. ein verkehrsuntaugliches Bodenfahrzeug führt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe sowie mit Verkehrspunkten bestraft.
Abs.6.
Bei Anwendung dieses Paragraphen können die Strafverfolgungsbehörden eine Beschlagnahmung oder Abschleppung des Bodenfahrzeugs anordnen.
Abs.7.
Bei Anwendung dieses Paragraphen können die Strafverfolgungsbehörden sofortige Reparatur / Modifikation des Bodenfahrzeugs in einen verkehrstauglichen Zustand anordnen. Die entstehenden Kosten bei einer solchen Reparatur / Modifikation muss der Eigentümer des Bodenfahrzeugs tragen.
Abs.8.
Dieser Paragraph gilt als Ordnungswidrigkeit und Offizialdelikt.
§19 Sonder- und Wegerechtsordnung der Bodenfahrzeuge
Abs.1.
Als Sonder- und Wegerechte gelten eingeschaltete Signalanlagen in Form von zusätzlich angebauten Kennleuchten und / oder Sirenenanlagen an Bodenfahrzeugen, die sicht- oder hörbar sind.
Abs.2.
Nur Strafverfolgungsbehörden, Strafvollzugsbehörden und staatliche Institutionen des öffentlichen Dienstes sind dazu berechtigt, rote und blaue zusätzlich angebaute Kennleuchten zu verwenden. Außerdem ist es den Strafverfolgungsbehörden, den Strafvollzugsbehörden und den staatliche Institutionen des öffentlichen Dienstes vorbehalten Sonder- und Wegerechte in Form von Sirenenanlagen zu besitzen und zu nutzen.
Abs.3.
Orangene oder gelbe zusätzlich angebaute Kennleuchten dürfen von Bodenfahrzeugen genutzt werden, sofern diese auf eine Besonderheit oder Gefahr im Straßenverkehr oder am eigenen Fahrzeug hinweisen wollen.
Abs.4.
Sollte ein Bodenfahrzeug einer Strafverfolgungsbehörde, einer Strafvollzugsbehörden oder einer staatlichen Institutionen des öffentlichen Dienstes mit Sonder- und Wegerechten in den Straßenverkehr eingreifen, ist man als Fahrer verpflichtet, den Bodenfahrzeugen mit Sonder- und Wegerechten Platz zu schaffen. Sollte ein Bodenfahrzeug der Strafverfolgungsbehörden oder der Strafvollzugsbehörden mit Sonder- und Wegerechten erkennbar ein Bodenfahrzeug aus dem Verkehr ziehen wollen, muss der betroffene Fahrer des Bodenfahrzeugs dieses an einer sicheren Stelle halten oder die Anweisungen der Beamten für einen Haltepunkt Folge leisten.
Abs.5.
Strafverfolgungsbehörden, Strafvollzugsbehörden und staatliche Institutionen des öffentlichen Dienstes sind von Traffic Code §2, §3, §4, §5, §6, §7, §8, §10, §12, §13, §14 und §18 ausgeschlossen, sofern dies zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben dringend geboten ist.
Abs.6.
Sollte eine Strafverfolgungsbehörde, eine Strafvollzugsbehörde oder eine staatliche Institution des öffentlichen Dienstes von Traffic Code §19 Abs.5. Gebrauch machen, so sind Kennleuchten und / oder Sirenenanlagen einzuschalten.
Abs.7.
Wer die Sonder- und Wegerechtsordnung aus Traffic Code §19 missachtet oder unbefugt Sonder- und Wegerechte nutzt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und / oder Geldstrafe sowie mit Verkehrspunkten verurteilt.
Abs.8.
Dieser Paragraph gilt als Straftat und Offizialdelikt.
§20 Fußgängerordnung
Abs.1.
Im Straßenverkehr besitzen Bodenfahrzeuge abseits von Fußgängerüberwegen das Vorfahrtsrecht gegenüber Fußgängern.
Abs.2.
Fußgänger dürfen an Ampelanlagen nur dann eine Straße überqueren, wenn die dafür vorgesehene Signalleuchte einen gefahrlosen Übergang anzeigt.
Abs.3.
Als Fußgänger ist es rechtswidrig einen Express- Freeway zu betreten.
Abs.4.
Wer als Fußgänger nachweislich die in Traffic Code §20 Abs.1.-3. genannte Ordnung für Fußgänger missachtet oder ein Hindernis im Straßenverkehr bereitet, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe bestraft.
Abs.5.
Dieser Paragraph gilt als Ordnungswidrigkeit und Offizialdelikt.
§21 Fahrradordnung
Abs.1.
Fahrräder müssen am aktiven Straßenverkehr teilnehmen oder können, unter der Berücksichtigung von Fußgängern, auf Fußgängerwegen geführt werden. Bei der Teilnahme am Straßenverkehr sind Fahrradfahrer dazu verpflichtet möglichst weit rechts im Fahrstreifen zu fahren und, wenn möglich, gesonderte Fahrradwege zu nutzen.
Abs.2.
Sollte ein Fahrrad nach Traffic Code §21 Abs.1. auf Fußgängerwegen geführt werden, ist es nicht gestattet einen plötzlichen Wechsel in den Straßenverkehr zu unternehmen. Selbes gilt umgekehrt. Ein Wechsel zwischen dem Straßenverkehr und den Fußgängerwegen für einen Fahrradfahrer ist nur im nötigsten Fall gestattet.
Abs.3.
Solange ein Fahrrad auf Fußgängerwegen geführt wird, gelten für dieses die entsprechenden Ampelanlagen für Fußgänger.
Abs.4.
Fahrräder dürfen auf unbeanspruchten und unbebauten, sowie auf dafür vorgesehenem Gelände geführt werden.
Abs.5.
Als Fahrradfahrer ist es rechtswidrig einen Express- Freeway zu betreten oder zu befahren.
Abs.6.
Wer ein Fahrrad in der Missachtung von Traffic Code §21 Abs.1.-5. führt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe bestraft.
Abs.7.
Dieser Paragraph gilt als Ordnungswidrigkeit und Offizialdelikt.
§22 Unbestimmte Transportmittelordnung
Abs.1.
Transportmittel, die keine genaue Definition durch das Gesetz erfahren, dürfen nur auf Fußgängerwegen, unter der Berücksichtigung von Fußgängern, geführt werden.
Abs.2.
Wer ein unbestimmtes Transportmittel in der Missachtung von Traffic Code §22 Abs.1. führt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe bestraft.
Abs.3.
Dieser Paragraph gilt als Ordnungswidrigkeit und Offizialdelikt.
§23 Anhänger und extern gezogene Bodenfahrzeuge
Abs.1.
Als Anhänger gelten jene Transportmittel, welche mit einem Bodenfahrzeug verbunden und von diesem gezogen werden können. Sie besitzen nicht die Möglichkeit, sich autonom fortzubewegen.
Abs.2.
Während ein Anhänger mit einem Bodenfahrzeug verbunden ist, wird dieser gesetzlich als Teil des Bodenfahrzeugs gesehen. Ein Anhänger, welcher nicht mit einem Bodenfahrzeug verbunden ist, untersteht dem Traffic Code §8.
Abs.3.
Als extern gezogene Bodenfahrzeuge gelten jene Bodenfahrzeuge, welche mit einem anderen Bodenfahrzeug verbunden sind und von diesem gezogen werden. Sie besitzen grundsätzlich die Möglichkeit, sich autonom fortzubewegen.
Abs.4.
Während ein Bodenfahrzeug mit einem anderen Bodenfahrzeug verbunden ist und von diesem gezogen wird, ist der Fahrer des ziehenden Bodenfahrzeugs verantwortlich für alle verbundenen Bodenfahrzeuge. Jedes Bodenfahrzeug, welches in einer solchen Konstellation verbunden ist untersteht dem Traffic Code.
§24 Verkehrspunkte für Bodenfahrzeuge
Abs.1.
Wer eine Gesamtanzahl von zehn Verkehrspunkten, von welchen der letzte Strafeintrag ein Verstoß gegen den Traffic Code beschreibt, erreicht hat, erhält durch die Strafverfolgungsbehörden ein einwöchiges Fahrverbot, in welchem die Person gesetzlich nicht dazu befugt ist, Bodenfahrzeuge zu führen.
Abs.2.
Nach einem Erreichen von zehn Verkehrspunkten werden diese durch die Strafverfolgungsbehörden zurückgesetzt, nachdem das in Traffic Code §24 Abs.1. erwähnte Fahrverbot "abgeschlossen" wurde.
Abs.3.
Wer trotz des Fahrverbots ein Bodenfahrzeug führt, handelt rechtswidrig und wird mit Traffic Code §1 Abs.1. verurteilt. Zudem gilt das in Traffic Code §24 Abs.1. genannte Fahrverbot als "nicht abgeschlossen" und wird um eine Woche, berücksichtigt der schon vertilgten Zeit, verlängert.