Der Civil Code bestimmt die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gegen die Person, den Besitz und gegen Unternehmen.
§1 Sachbeschädigung
Abs. 1.
Wer fremden privaten Besitz beschädigt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe und / oder einer Sozialleistung bestraft.
Abs.2.
Dieser Paragraph gilt als Ordnungswidrigkeit und Antragsdelikt.
§2 Hausfriedensbruch
Abs.1.
Wer unerlaubterweise auf fremde Grundstücke oder in fremde Räumlichkeiten widerrechtlich eindringt, ohne Befugnis darin verweilt oder auf die Aufforderung des Eigentümers sich nicht entfernt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und / oder Geldstrafe verurteilt.
Abs.2.
Hausrecht hat zu jederzeit der Eigentümer des Grundstücks und / oder der Räumlichkeiten. Dieses Hausrecht kann der Eigentümer an andere Personen mündlich oder schriftlich weiterreichen.
Abs.3.
Der Zugang zu einem öffentlich zugänglichen Bereich eines privaten oder geschäftlichen Grundstücks oder zu den Räumlichkeiten kann durch das Aussprechen eines Platzverweises einer Person oder einer Personengruppe durch die Person, die das Hausrecht hält, verwehrt werden.
Abs.4.
Dieser Paragraph gilt als Straftat und Antragsdelikt.
§3 Erregung öffentlichen Ärgernisses
Abs.1.
Wer in der Öffentlichkeit intime oder sexuelle Handlungen ausführt / anbietet oder Handlungen ausführt, welche im öffentlichen Raum unangebracht sind, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe und / oder einer Sozialleistung bestraft.
Abs.2.
Dieser Paragraph gilt als Ordnungswidrigkeit und Antragsdelikt.
§4 Betrug
Abs.1.
Wer jemanden bewusst täuscht und / oder in die Irre führt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und / oder Geldstrafe verurteilt.
Abs.2.
Dieser Paragraph gilt als Straftat und Antragsdelikt.
§5 Einbruch
Abs.1.
Wer sich oder anderen durch Gewalt einen unautorisierten Zutritt auf ein fremdes Grundstück oder in fremde Räumlichkeiten erzwingt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und / oder Geldstrafe verurteilt.
Abs.2.
Dieser Paragraph gilt als Straftat und Antragsdelikt.
§6 Diebstahl
Abs.1.
Wer einen fremden beweglichen Gegenstand mit dem Vorsatz entwendet und sich selbst oder einem Dritten diesen beweglichen Gegenstand aneignet, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und / oder Geldstrafe verurteilt.
Abs.2.
Dieser Paragraph gilt als Straftat und Antragsdelikt.
§7 Fahrzeugdiebstahl
Abs.1.
Wer ein fremdes Fahrzeug jeglicher Art einem anderen mit dem Vorsatz entwendet und sich selbst oder einem Dritten dieses Fahrzeug aneignet, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und / oder Geldstrafe verurteilt.
Abs.2.
Dieser Paragraph gilt als Straftat und Offizialdelikt.
§8 Verleumdung
Abs.1.
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist und dabei diese Tatsache nicht der Wahrheit entspricht, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und / oder Geldstrafe verurteilt.
Abs.2.
Dieser Paragraph gilt als Straftat und Antragsdelikt.
§9 Identitätsdiebstahl
Abs.1.
Wer persönliche Daten einer Person, ohne Erlaubnis dieser, für sich oder Dritte verwendet, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und / oder Geldstrafe verurteilt.
Abs.2.
Dieser Paragraph gilt als Straftat und Antragsdelikt.
§10 Erschleichen von Dienstleistungen
Abs.1.
Wer Leistungen in Anspruch nimmt, oder Gegenstände käuflich erwirbt, und für diese nicht das zu entrichtende Entgelt bezahlt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und / oder Geldstrafe verurteilt.
Abs.2.
Dieser Paragraph gilt als Straftat und Antragsdelikt.