Der Public Servant Code bestimmt Straftaten ausgehend von Beamten.
§1 Korruption
Abs.1.
Wer die von sich und / oder die von anderen begangenen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten mit dem vom Staat gesonderten, ihm vergebenen, Status verschleiert und / oder sich oder anderen dadurch einen Vorteil gewährt und / oder gewinnt, handelt rechtswidrig und wird mit einer dienstinternen Sanktion, die nicht weniger als die Auflösung des Dienstverhältnisses entspricht und einer Freiheits- und / oder Geldstrafe verurteilt.
Abs.2.
Dieser Paragraph gilt als Straftat und Offizialdelikt.
§2 Strafvereitelung im Amt
Abs.1.
Wer als Beamter einer Strafverfolgungsbehörde, einer Strafvollzugsbehörde oder eines Justizamtes verweigert eine Straftat zu verfolgen oder diese Verfolgung unterbindet, handelt rechtswidrig und wird mit einer dienstinternen Sanktion, die nicht weniger als die Auflösung des Dienstverhältnisses entspricht und einer Freiheits- und / oder Geldstrafe verurteilt.
Abs.2.
Dieser Paragraph gilt als Straftat und Offizialdelikt.
§3 Unterbindung der Beschuldigtenrechte
Abs.1.
Wer als Beamter einer Strafverfolgungsbehörde, einer Strafvollzugsbehörde oder eines Justizamtes einem Beschuldigten wissentlich und nachweißlich die Rechte aus Regulation Law §7 nicht anerkennt oder aktiv die Rechte des Beschuldigten unterbindet, handelt rechtswidrig und wird mit einer dienstinternen Sanktion, die nicht weniger als die Auflösung des Dienstverhältnisses entspricht und einer Freiheits- und / oder Geldstrafe verurteilt.
Abs.2.
Dieser Paragraph gilt als Straftat und Offizialdelikt.
§4 Widerrechtliche Bestrafung
Abs.1.
Wer als Beamter einer Strafverfolgungsbehörde, einer Strafvollzugsbehörde oder eines Justizamtes eine Person wissentlich und nachweißlich nach dem Gesetz falsch mit einer geldlichen, freiheitlichen, sozialen, materiellen oder beruflichen Strafe bestraft, handelt rechtswidrig und wird mit einer dienstinternen Sanktion, die nicht weniger als die Auflösung des Dienstverhältnisses entspricht und einer Freiheits- und / oder Geldstrafe verurteilt.
Abs.2.
Dieser Paragraph gilt als Straftat und Offizialdelikt.
§5 Missbrauch von Einsatzmitteln
Abs.1.
Wer als Beamter einer Strafverfolgungsbehörde, einer Strafvollzugsbehörde, einer staatlichen Institution des öffentlichen Dienstes oder eines Justizamtes die für ihn gesonderten Einsatzmittel ohne die nötigen Gründe einsetzt oder in einer falschen Weise verwendet, handelt rechtswidrig und wird mit einer dienstinternen Sanktion, die nicht weniger als ein Lehrgang im Einsatz des missbrauchten Einsatzmittels entspricht oder die nicht weniger als einer Degradierung entspricht, wenn Personen zu Schaden gekommen sind, und einer Geldstrafe bestraft.
Abs.2.
Dieser Paragraph gilt als Straftat und Offizialdelikt.
§6 Verweigerung der Ausweisung eines Beamten
Abs.1.
Ein Beamter einer Strafverfolgungsbehörde, einer Strafvollzugsbehörde, einer staatlichen Institution des öffentlichen Dienstes oder eines Justizamtes muss sich als solcher bei Verlangen erkenntlich machen können. Zur Ausweisung eines Beamten dient, während der Dienstzeit, eine Dienstmarke und die dazugehörige Dienstnummer des Beamten.
Abs.2.
Ein Beamter einer Strafverfolgungsbehörde, einer Strafvollzugsbehörde, einer staatlichen Institution des öffentlichen Dienstes oder eines Justizamtes muss bei Verlangen seine Dienstnummer oder, wenn keine Vorhanden ist, seinen Vor- und Nachnamen nennen.
Abs.3.
Wer als Beamter einer Strafverfolgungsbehörde, einer Strafvollzugsbehörde, einer staatlichen Institution des öffentlichen Dienstes oder eines Justizamtes die Ausweisung auf Anforderung verweigert oder seine Dienstnummer / seinen Vor- und Nachnamen nicht offenbart, handelt rechtswidrig und wird mit einer dienstinternen Sanktion, die nicht weniger als ein Lehrgang im Umgang mit Zivilisten und Ausweisung der Beamten entspricht und einer Geldstrafe bestraft.
Abs.4.
Dieser Paragraph gilt als Straftat und Offizialdelikt.
§7 Ausnutzung der Sonder- und Wegerechte
Abs.1.
Wer als Beamter einer Strafverfolgungsbehörde, einer Strafvollzugsbehörde oder einer staatlichen Institution des öffentlichen Dienstes die gesonderten Sonder- und Wegerechte aus Traffic Code §19, Aircraft Code §6 und Marine Vessel Code §7 außerhalb der hoheitlichen Pflichten ausnutzt, handelt rechtswidrig und wird mit einer dienstinternen Sanktion, die nicht weniger als ein Lehrgang im Einsatz von Sonder- und Wegerechten entspricht und einer Geldstrafe bestraft.
Abs.2.
Dieser Paragraph gilt als Straftat und Offizialdelikt.
§8 Arbeitsverweigerung eines öffentlichen Amtes
Abs.1.
Wer als Beamter einer Strafverfolgungsbehörde, einer Strafvollzugsbehörde, einer staatlichen Institution des öffentlichen Dienstes oder eines Justizamtes die Arbeit in Form einer Aussetzung verweigert, handelt rechtswidrig und wird mit einer dienstinternen Sanktion, die nicht weniger als einer Degradierung entspricht und einer Geldstrafe bestraft.
Abs.2.
Eine rechtswidrige Arbeitsverweigerung findet dann statt, wenn durch die Aussetzung der Arbeit die Sicherheit, das Rechtssystem, die Grundordnung oder das allgemeine Leben der Bürger stark beeinträchtigt wird.
Abs.3.
Dieser Paragraph gilt als Straftat und Offizialdelikt.
§9 Bruch der Schweigepflicht
Abs.1.
Wer ohne Erlaubnis eine vertrauliche Information oder ein Geheimnis an Personen weiterträgt, die nicht befugt oder bemächtigt sind von diesen Informationen zu wissen, welche ihm als Beamter einer Strafverfolgungsbehörde, einer Strafvollzugsbehörde, einer staatlichen Institution des öffentlichen Dienstes, eines Justizamtes oder als staatlich anerkannter Rechtsanwalt, in einem gültigen Mandantenverhältnis mit Mandatsvertrag, anvertraut wurde, handelt rechtswidrig und wird mit einer dienstinternen Sanktion, die nicht weniger als einer Degradierung entspricht und einer Geldstrafe bestraft.
Abs.2.
Die dienstinterne Sanktion wird bei Public Servant Code §9 Abs.1. im Falle eines staatlich anerkannten Rechtsanwaltes als Betroffener durch eine zusätzliche Freiheitsstrafe ersetzt.
Abs.3.
Wenn es sich bei den Informationen oder Geheimnissen aus Public Servant Code §9 Abs.1. um Thematiken handelt, welche eine schwerwiegende Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen oder wo Leib und Leben einer Person in Gefahr ist, ist man dazu verpflichtet, diese an eine Strafverfolgungsbehörde oder an ein Justizamt weiterzutragen.
Abs.4.
Bei Befragungen / Anhörungen, die durch die Strafverfolgungsbehörde, durch die Strafvollzugsbehörde oder durch die Justizämter durchgeführt werden kann die Schweigepflicht temporär für die Klärung eines Strafverfahrens vom bearbeitenden Beamten einer Strafverfolgungsbehörde, einer Strafvollzugsbehörde oder eines Justizamtes aufgehoben werden. Die Befragungen / Anhörungen der Strafverfolgungsbehörden, der Strafvollzugsbehörden oder Justizämter, in denen vertrauliche Informationen und / oder Geheimnisse einer Person zwangsweise offengelegt werden müssen, werden ohne Anwesenheit der Öffentlichkeit durchgeführt.
Abs.5.
Dieser Paragraph gilt als Straftat und Offizialdelikt.