Der Penal Code bestimmt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gegen gesetzliche Bestimmungen, gegen die Öffentlichkeit und gegen die Wirtschaft.
§1 Missachtung von Ausschilderungen
Abs.1.
Wer öffentliche und gesetzesmäßige Ausschilderungen missachtet, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe bestraft.
Abs.2.
Dieser Paragraph gilt als Ordnungswidrigkeit und Offizialdelikt.
§2 Umweltverschmutzung
Abs.1.
Wer in der Öffentlichkeit Abfallprodukte außerhalb von dafür vorgesehenen Abfallbehältnissen entsorgt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe und / oder einer Sozialleistung bestraft.
Abs.2.
Wer vorsätzlich Betriebsstoffe in die Umwelt freisetzt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe und / oder einer Sozialleistung bestraft.
Abs.3.
Wer ohne ersichtlichen Grund durch den Betrieb eines Fahrzeugs CO2 in die Umgebung freisetzt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe und / oder einer Sozialleistung bestraft.
Abs.4.
Dieser Paragraph gilt als Ordnungswidrigkeit und Offizialdelikt.
§3 Beschädigung von Staatseigentum
Abs.1.
Wer Anlagen oder Gegenstände beschädigt, die sich im Eigentum des Staates oder seinen Behörden, Institutionen oder Ämtern befinden, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und / oder Geldstrafe verurteilt.
Abs.2.
Dieser Paragraph gilt als Straftat und Offizialdelikt.
§4 Brandstiftung
Abs. 1.
Wer fremdes Eigentum in Brand setzt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und / oder Geldstrafe verurteilt.
Abs.2.
Dieser Paragraph gilt als Straftat und Offizialdelikt.
§5 Vandalismus
Abs.1.
Wer unerlaubt das Erscheinungsbild von einer fremden, einer staatlichen oder einer öffentlichen Sache verändert, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe und / oder einer Sozialleistung bestraft.
Abs.2.
Dieser Paragraph gilt als Ordnungswidrigkeit und Offizialdelikt.
§6 Unerlaubte Versammlungen
Abs.1.
Wer sich unangemeldet im öffentlichen Raum versammelt und dabei andere behindert oder belästigt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und / oder Geldstrafe verurteilt.
Abs.2.
Dieser Paragraph gilt als Straftat und Offizialdelikt.
§7 Raubüberfall
Abs.1.
Wer unter der Androhung oder Anwendung von Gewalt eine fremde Sache entwendet und diese sich oder einem Dritten aneignet, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und / oder Geldstrafe verurteilt.
Abs.2.
Dieser Paragraph gilt als Straftat und Offizialdelikt.
§8 Bewaffneter Raubüberfall
Abs.1.
Wer unter der Androhung oder Ausübung von Gewalt eine fremde Sache entwendet und diese sich oder einem Dritten aneignet und während der Tat eine Schuss-, Hieb-, Stich-, Wurfwaffe oder Sprengstoff verwendet, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und / oder Geldstrafe verurteilt.
Abs.2.
Die Strafverfolgungsbehörden müssen, bei Anwendung dieses Paragraphen, die Waffe / den Sprengstoff beschlagnahmen und auf Dauer entziehen.
Abs.3.
Dieser Paragraph gilt als Straftat und Offizialdelikt.
§9 Besitz von gestohlenen Gegenständen
Abs.1.
Wer unerlaubt einen fremden beweglichen Gegenstand besitzt, welcher einem Dritten mit Vorsatz entwendet worden ist, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und / oder Geldstrafe verurteilt.
Abs.2.
Dieser Paragraph gilt als Straftat und Offizialdelikt.
§10 Handel mit gestohlenen Gegenständen
Abs.1.
Wer unerlaubt mit einem fremden beweglichen Gegenstand, welcher einem Dritten mit Vorsatz entwendet worden ist, Handel betreibt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und / oder Geldstrafe verurteilt.
Abs.2.
Dieser Paragraph gilt als Straftat und Offizialdelikt.
§11 Missachtung des Vermummungsverbots
Abs.1.
Wer in der Öffentlichkeit Kleidung trägt, die dazu bestimmt ist, das Gesicht zu verbergen und die Identitätsfeststellung erschwert, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe und / oder einer Sozialleistung bestraft.
Abs.2.
Wer während der Führung eines Fahrzeugs Kleidung trägt, die dazu bestimmt ist, das Gesicht zu verbergen und die Identitätsfeststellung erschwert, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe und / oder einer Sozialleistung bestraft.
Abs.3.
Beamte der Strafverfolgungsbehörden oder der Strafvollzugsbehörden dürfen ihre Identität mit dafür vorgesehenen Kleidungsstücken verbergen, wenn diese sich in einem Sondereinsatz befinden, von dem persönliche Bedrohung des Beamten ausgeht.
Abs.4.
Dieser Paragraph gilt als Ordnungswidrigkeit und Offizialdelikt.
§12 Missbrauch von geschützten Berufsbezeichnungen
Abs.1.
Wer unbefugt die geschützten Berufsbezeichnungen Arzt, Psychotherapeut, Psychologe, oder staatlich anerkannten Rechtsanwalt führt oder praktiziert, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und / oder Geldstrafe verurteilt.
Abs.2.
Dieser Paragraph gilt als Straftat und Offizialdelikt.
§13 Besitz von unregistrierten Geldmitteln
Abs.1.
Wer Geldmittel besitzt, die durch ihr Erlangen aus einer niederen oder illegalen Tätigkeit gesetzlich als Schwarzgeld betrachtet werden, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und / oder Geldstrafe verurteilt.
Abs.2.
Die Anrechnung dieses Paragraphen erfolgt ab jeder fünfhundertsten Einheit die beschlagnahmt wurde. Bei einer beschlagnahmten Anzahl, die unter fünfhundert Einheiten liegt, wird der Paragraph einmal angerechnet.
Abs.3.
Die Strafverfolgungsbehörden müssen, bei Anwendung dieses Paragraphen, die unregistrierten Geldmittel beschlagnahmen und vernichten.
Abs.4.
Dieser Paragraph gilt als Straftat und Offizialdelikt.
§14 Inverkehrbringen von unregistrierten Geldmitteln
Abs.1.
Wer Geldmittel, die durch ihr Erlangen aus einer niederen oder illegalen Tätigkeit gesetzlich als Schwarzgeld betrachtet werden, in den legalen Geldverkehr bringt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und / oder Geldstrafe verurteilt.
Abs.3.
Dieser Paragraph gilt als Straftat und Offizialdelikt.
§15 Dokumentenfälschung
Abs.1.
Wer ein unechtes Dokument oder eine unechte Lizenz erstellt, ein Dokument oder eine Lizenz verfälscht oder von einem unechten oder verfälschten Dokument / einer unechten oder verfälschten Lizenz Gebrauch macht, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und / oder Geldstrafe verurteilt.
Abs.2.
Dieser Paragraph gilt als Straftat und Offizialdelikt.
§16 Selbstjustiz
Abs.1.
Wer eine Vergeltung für ein erlittenes Unrecht ausübt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und / oder Geldstrafe verurteilt.
Abs.2.
Dieser Paragraph gilt als Straftat und Offizialdelikt.