Der Air Traffic Code bestimmt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Luftverkehr, sowie Regulierungen für Luftfahrzeuge.
Grundordnung
Abs.1.
Die Teilnahme am Luftverkehr erfordert ständige Vorsicht und Rücksicht.
Abs.2.
Wer am Luftverkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder, mehr als nach den Umständen, unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Abs.3.
Der Air Traffic Code regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr in der Luft und ist somit geltend für die Luftfahrzeugklassen Flugzeug, Gleiter, Luftschiffe und Helikopter, sowie für die vom Grund oder von Gebäuden ausgehenden Landezonen. Ebenfalls gilt der Air Traffic Code für Flüge, die ohne ein Luftfahrzeug unternommen werden.
Abs.4.
Sollte ein Luftfahrzeug den Eigentümer wechseln, ist der ehemalige, sowie der neue Eigentümer dazu verpflichtet, dieses bei einer Strafverfolgungsbehörde innerhalb von 24 Stunden umzumelden. Dabei müssen beide Parteien anwesend sein.
Abs.5.
Die Mindestflughöhe für Luftfahrzeuge ist im Sinne des Gesetzes:
150 Meter über dem unterliegenden Grund
§1 Führen eines Luftfahrzeugs ohne gültige Lizenz --- (entfällt)
Abs.1.
Wer ein Luftfahrzeug ohne die dafür gültige Lizenz führt oder ihm das Führen eines Luftfahrzeugs durch eine Strafverfolgungsbehörde verboten wurde, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und / oder Geldstrafe sowie mit Verkehrspunkten verurteilt.
Abs.2.
Sollte keine andere fahrtaugliche Person mit einer gültigen Lizenz vor Ort, so kann die Strafverfolgungsbehörde eine Beschlagnahmung oder Abschleppung des Luftfahrzeuges anordnen.
Abs.3.
Dieser Paragraph gilt als Straftat und Offizialdelikt.
§2 Unterschreitung der Mindestflughöhe
Abs.1.
Wer die in Air Traffic Code Grundordnung Abs.5. genannte Mindestflughöhe abseits eines Start- und Landemanövers an einer durch Air Traffic Code §3 Abs.1. und Abs.2. gekennzeichneten Landezone unterschreitet, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe sowie mit Verkehrspunkten bestraft.
Abs.2.
Dieser Paragraph gilt als Ordnungswidrigkeit und Offizialdelikt.
§3 Lande- und Startzonenordnung
Abs.1.
Wer einen Helikopter abseits einer markierten Landezone in Form eines öffentlichen Helikopterlandeplatzes landet oder startet, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe sowie mit Verkehrspunkten bestraft.
Abs.2.
Wer eine Flugzeug, einen Gleiter oder ein Luftschiff abseits einer markierten Landezone in Form der Landebahnen des John F. Kennedy International Airports landet / startet oder ein Flugzeug, ein Gleiter oder ein Luftschiff an einer der genannten Landezonen landet, obwohl das Fluggerät an der Landezone keinen ausreichenden Platz oder keine ausreichende Länge findet, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und / oder Geldstrafe sowie mit Verkehrspunkten verurteilt.
Abs.3.
Sollte der Luftfahrzeugführer abseits einer Landezone, wie in Air Traffic Code §3 Abs.1. und Abs.2. beschreiben, gelandet sein, kann die Strafverfolgungsbehörde eine Beschlagnahmung oder Abschleppung des Luftfahrzeuges anordnen.
Abs.4.
Wer vorsätzlich eine der in Air Traffic Code §3 Abs.1. und Abs.2. genannten Landezonen blockiert, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und / oder Geldstrafe verurteilt.
Abs.5.
Wer als Fallschirmspringer oder als anderweitiger Flug ohne Luftfahrzeug innerhalb eines verkehrsdichten oder eines bevölkerungsdichten Bereichs landet, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und / oder Geldstrafe sowie mit Verkehrspunkten verurteilt.
Abs.6.
Dieser Paragraph gilt als Straftat und Offizialdelikt.
§4 Überfliegen von Sperrzonen
Abs.1.
Wer unerlaubt eine der in State Code §12 Abs.2. und Abs.3. genannten Speerzonen überfliegt oder dort startet / landet, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe sowie mit Verkehrspunkten bestraft.
Abs.2.
Dieser Paragraph gilt als Ordnungswidrigkeit und Offizialdelikt.
§5 Fliegen unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln
Abs.1.
Wer ein Luftfahrzeug unter dem Einfluss von mehr als 0.03 ‰ Alkohol, unter dem Einfluss von den in Narcotic Code Begriffserklärung Abs.1 genannten Betäubungsmitteln oder unter dem starken Einfluss von den in Narcotic Code Begriffserklärung Abs.2 genannten Betäubungsmitteln führt oder im gleichen Maße einen Flug ohne Luftfahrzeug unternimmt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und / oder Geldstrafe sowie mit Verkehrspunkten verurteilt.
Abs.2.
Sollte der Luftfahrzeugführer unter Einfluss von Betäubungsmitteln stehen und es ist keine andere flugtaugliche Person mit einer gültigen Lizenz vor Ort, so kann die Strafverfolgungsbehörde eine Beschlagnahmung oder Abschleppung des Luftfahrzeuges anordnen.
Abs.3.
Dieser Paragraph gilt als Straftat und Offizialdelikt.
§6 Sonder- und Wegerechtsordnung der Luftfahrzeuge
Abs.1.
Strafverfolgungsbehörden, Strafvollzugsbehörden und staatliche Institutionen des öffentlichen Dienstes sind von Air Traffic Code §2, §3 und §4 ausgeschlossen, sofern dies zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben dringend geboten ist.
Abs.2.
Wer vorsätzlich das Vorankommen eines Luftfahrzeugs behindert oder verhindert, welches sich nach Air Traffic Code §6 Abs.1. in Erfüllung der hoheitlichen Pflichten befindet, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und / oder Geldstrafe sowie mit Verkehrspunkten verurteilt.
Abs.3.
Dieser Paragraph gilt als Straftat und Offizialdelikt.
§7 Verkehrspunkte für Luftfahrzeuge
Abs.1.
Wer eine Gesamtanzahl von zehn Verkehrspunkten, von welchen der letzte Strafeintrag ein Verstoß gegen den Air Traffic Code beschreibt, erreicht hat, erhält durch die Strafverfolgungsbehörden ein einwöchiges Flugverbot, in welchem die Person gesetzlich nicht dazu befugt ist, Luftfahrzeuge zu führen.
Abs.2.
Nach einem Erreichen von zehn Verkehrspunkten werden diese durch die Strafverfolgungsbehörden zurückgesetzt, nachdem das in Air Traffic Code §7 Abs.1. erwähnte Flugverbot "abgeschlossen" wurde.
Abs.3.
Wer trotz des Flugverbots ein Luftfahrzeug führt, handelt rechtswidrig und wird mit Air Traffic Code §1 Abs.1. verurteilt. Zudem gilt das in Air Traffic Code §7 Abs.1. genannte Flugverbot als "nicht abgeschlossen" und wird um eine Woche, berücksichtigt der schon vertilgten Zeit, verlängert.