Der Privacy Code bestimmt die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten des unrechtmäßigen Aufnehmens und Veröffentlichens.
§1 Unerlaubtes Aufnehmen
Abs.1.
Wer abseits des öffentlich seh- oder hörbaren Raumes oder von privaten Räumlichkeiten unerlaubt eine Ton-, Bild-, oder Videoaufnahme erstellt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe und / oder einer Sozialleistung bestraft.
Abs.2.
Wer unerlaubt Ton-, Bild-, oder Videoaufnahmen von verletzten oder verunfallten Personen erstellt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe und / oder einer Sozialleistung bestraft.
Abs.3.
Dieser Paragraph unterliegt Integrity Code §5
Abs.4.
Dieser Paragraph gilt als Ordnungswidrigkeit und Antragsdelikt.
§2 Unerlaubte Veröffentlichung von Aufnahmen
Abs.1.
Wer eine Ton-, Bild-, oder Videoaufnahme von einer Person veröffentlicht oder verbreitet, ohne eine Erlaubnis der Person erhalten zu haben, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und / oder Geldstrafe verurteilt.
Abs.2.
Wer eine Ton-, Bild-, oder Videoaufnahme von einer verstorbenen Person veröffentlicht oder verbreitet, ohne ein Angehöriger der verstorbenen Person zu sein oder ohne die Erlaubnis eines solchen Angehörigen erhalten zu haben, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und / oder Geldstrafe verurteilt.
Abs.3.
Ton-, Bild-, oder Videoaufnahmen in denen rein die Erkennung von im Dienst befindlichen Beamten der Strafverfolgungsbehörden, der Strafvollzugsbehörden, der staatlichen Institutionen des öffentlichen Dienstes oder der Justizämter möglich ist, dürfen ohne Einwilligung der Beamten veröffentlicht werden.
Abs.4.
Dieser Paragraph gilt als Straftat und Antragsdelikt.
§3 Unerlaubte Veröffentlichung personenbezogener Daten
Abs.1.
Wer personenbezogene Daten in Form von Namen, Geburtsdaten, Alter, Geschlechter, körperlichen Maßen und Merkmalen, Berufungen, Wohnadressen, Kontaktdaten oder Herkünfte ohne die Erlaubnis der Person veröffentlicht oder verbreitet, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und / oder Geldstrafe verurteilt.
Abs.2.
Dieser Paragraph gilt als Straftat und Antragsdelikt.
§4 Aufnahme- und Veröffentlichungsrechte der Behörden und staatlichen Institutionen
Abs.1.
Beamte der Strafverfolgungsbehörden, der Strafvollzugsbehörden und der staatlichen Institutionen des öffentlichen Dienstes haben das Recht in der Ausführung ihres Dienstes auch abseits des öffentlichen seh- und hörbaren Raumes Ton-, Bild-, oder Videoaufnahmen anzufertigen.
Abs.2.
Strafverfolgungsbehörden haben das Recht Ton-, Bild-, oder Videoaufnahmen, sowie personenbezogene Daten, wie sie in Privacy Code §3 Abs.1. genannt werden, zu veröffentlichen und zu verbreiten, wenn die Veröffentlichung und Verbreitung dieser Aufnahmen und Daten eine Fahndung darstellt.