Der Fish & Animal Code bestimmt Straftaten im gegenüber Tieren und im Angelwesen.
§1 Tierquälerei
Abs.1.
Wer Wild- oder Haustiere in einer unnötigen Weise quält oder anderweitig misshandelt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und / oder Geldstrafe verurteilt.
Abs.2.
Dieser Paragraph gilt als Straftat und Offizialdelikt.
§2 Tötung von Tieren
Abs.1.
Wer ein Haustier mit Vorsatz tötet, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und / oder Geldstrafe verurteilt.
Abs.2.
Wer ein Wildtier mit Vorsatz tötet ohne einen eigenen nahrungstechnischen oder kommerziellen Zweck damit zu verfolgen, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und / oder Geldstrafe verurteilt.
Abs.3.
Tierärzte, die die Tötung eines Tieres durch ihr Wissen und durch ihre Untersuchungen als geringstes Leid und als notwendig für das Tier sehen, dürfen eine Tötung eines Tieres in einer humanen Weise mithilfe einer Einschläferung durchführen und sind dabei von Fish & Animal Code §2 Abs.1. und Abs.2. ausgenommen.
Abs.4.
Dieser Paragraph gilt als Straftat und Offizialdelikt.
§3 Angeln abseits von ausgewiesenen Angelgebieten
Abs.1.
Wer außerhalb ausgewiesener Angelgebiete angelt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe bestraft.
Abs.2.
Dieser Paragraph gilt als Ordnungswidrigkeit und Offizialdelikt.
§4 Angeln in Artenschutzgebieten
Abs.1.
Wer in einem ausgewiesenen Artenschutzgebiet angelt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und / oder Geldstrafe verurteilt.
Abs.2.
Dieser Paragraph gilt als Straftat und Offizialdelikt.
§5 Besitz von artgeschützten Tieren
Abs.1.
Wer artgeschützte Tiere oder deren Überreste besitzt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und / oder Geldstrafe verurteilt.
Abs.2.
Als artgeschützte Tiere gelten nach dem Gesetz:
Haie (Selachii)
Schildkröten (Testudinata)
Abs.3.
Dieser Paragraph gilt als Straftat und Offizialdelikt.
§6 Handel mit artgeschützten Tieren
Abs.1.
Wer mit artgeschützte Tieren oder deren Überreste Handel betreibt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und / oder Geldstrafe verurteilt.
Abs.2.
Als artgeschützte Tiere gelten nach dem Gesetz:
Haie (Selachii)
Schildkröten (Testudinata)
Abs.3.
Dieser Paragraph gilt als Straftat und Offizialdelikt.