Die Regulation Law erörtert die Gesetzesbestimmungen.
§1 Strafbegehung
Abs.1.
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit durch die begangene Tat vor ihrer Ausführung gesetzlich bestimmt und öffentlich einsehbar war.
Abs.2.
Eine Straftat kann innerhalb eines Aktes, der durch den Paragrafen beschrieben wird, stehts nur ein Mal begangen und belangt werden, solange der Paragraf keine anderen Bestimmungen setzt. Eine Ordnungswidrigkeit kann innerhalb eines Aktes mehrfach begangen und belangt werden.
Abs.3.
Sollte das Strafmaß einer verurteilten Person eine Haftstrafe sowie eine Sozialleistung beinhalten, so ist nur die Haftstrafe von einer Strafverfolgungs- oder Strafvollzugsbehörde durchzusetzen. Die Sozialleistung wird dennoch anerkannt.
§2 Begriffe
Abs.1.
Im Sinne des Gesetzes sind folgende Begriffe gültig:
Strafverfolgungsbehörden der Staaten:
New York City Police Department (NYPD)
Strafvollzugsbehörden der Saaten:
-
Staatliche Institutionen des öffentlichen Dienstes der Staaten:
Fire Department City of New York (FDNY)
Justizämter der Staaten:
Department of Justice (DOJ)
Beamte:
Personen in der Tätigkeit einer Strafverfolgungsbehörde, einer Strafvollzugsbehörde, einer staatlichen Institution des öffentlichen Dienstes oder eines Justizamtes.
Person:
Jeder Mensch der Spezies Homo Sapiens im jeglichen Entwicklungszustands des Lebens.
Beschuldigter:
Person, die nach einer Strafverfolgungsbehörde oder nach einer Strafanzeige eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen haben soll.
Verurteilter:
Person, die nach dem Gesetz und nach der Öffentlichkeit eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat.
Ordnungswidrigkeit:
Ein Tatbestand, welcher gesetzlich mit einer Geldstrafe, mit Verkehrspunkten und / oder mit einer Sozialleistung geahndet wird.
Straftat / Verbrechen:
Ein Tatbestand, welcher gesetzlich mit einer Haftstrafe, mit einer Geldstrafe, mit Verkehrspunkten und / oder mit einer Sanktion geahndet wird.
Antragsdelikt:
Ein Antragsdelikt ist jeder gesetzliche Paragraph, der nicht eigenständig von der Strafverfolgungsbehörde verfolgt werden kann, sondern von der geschädigten Person zur Anzeige gebracht werden muss.
Offizialdelikt:
Ein Offizialdelikt ist jeder gesetzliche Paragraph, der eigenständig von der Strafverfolgungsbehörde verfolgt werden kann.
Sperrzonen / Sperrgebiete:
Als Sperrzonen werden Gelände oder Areale bezeichnet, die für die Bevölkerung überhaupt oder zeitweise nicht zugänglich sind. Dabei wird zwischen permanenten und temporären Sperrzonen unterschieden.
Besitz:
Die momentane Herrschaft über ein Gegenstand einer Person.
Eigentum:
Jegliche rechtmäßigen Besitztümer (Eigentümer), auch ohne die momentane Herrschaft des Gegenstands.
Fahrzeug:
Autonomes Fortbewegungsmittel jeglicher Art (Boden, Wasser und Luft)
Befestigte Straße:
Aus festen Werkstoffen bestehender Bodenfahrzeugweg.
Unbefestigte Straße:
Wald- Feld und Sandwege, die von der Allgemeinheit für Bodenfahrzeuge genutzt werden.
Gasse:
Bodenfahrzeugweg, welcher zwischen mehreren Straßen verbindet und keine namentliche Benennung erfährt.
Unbebautes und unbeanspruchtes Gelände
Gelände, welches der allgemeinen Öffentlichkeit zusteht und von keinen Anlagen, Wegen oder Gebäuden bebaut ist.
Unfall:
Situation im Straßen- See- oder Luftverkehr, in welcher es zu Personen- und / oder Sachschäden gekommen ist.
Kennleuchte:
Zusätzliche Fahrzeugbeleuchtung, welche je nach Farbe auf ein spezielles Fahrzeug mit bestimmter Verwendung hinweist und als Warn- oder Hinweissignal dient.
Durchsuchen:
Das zielgerichtete und vollständige Absuchen eine Person oder eines Objekts.
Abtasten:
Das bloße Ertasten einer der äußeren Erscheinung einer Person ohne in Taschen oder Behältnisse zu greifen.
Festsetzung:
Das gezwungene Verweilen einer Person durch eine Strafverfolgungsbehörde vor Ort.
Festnahme:
Das Festhalten, der Transport in eine Einrichtung der Behörden, sowie der dortige Gewahrsam einer Person aufgrund rechtlicher Brüche durch eine Strafverfolgungs- oder Strafvollzugsbehörde.
Inhaftierung:
Das Absitzen eines feststehenden Strafmaßes durch eine verurteilte Person in einer gesicherten und überwachten Einrichtung.
Vorladung:
Anwesenheitsverpflichtung einer Person zu einer staatlichen Angelegenheit durch eine Strafverfolgungsbehörde oder durch ein Justizamt.
Fahrlässig:
Nicht beabsichtigtes Begehen einer Tat.
Vorsätzlich:
Das Begehen einer Tat mit vollem Bewusstsein und / oder mit einem Motiv.
Gerichtlicher Prozess:
Gerichtliche Prozesse sind Justizverfahren, in denen sich mehrere Parteien in einem Straf- oder Zivilstreit befinden und sich vor Gericht demnach äußern. Ein Richter des zuständigen Justizamtes entscheidet über das Urteil eines solchen Prozesses.
§3 Rechte der Strafverfolgungsbehörden
I. Zuständigkeit
Abs.1.
Für die vorbehaltenden Rechte der Strafverfolgung in den Staaten New York und New Jersey ist zum aktuellen Zeitraum das
New York City Police Department (NYPD)
zuständig.
II. Grundaufgaben
Abs.2.
Strafverfolgungsbehörden haben das Recht und die Pflicht, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen, ihnen nachzugehen, diese nach dem Gesetz zu ahnden, gegen jene vorzugehen und diese, wenn die Möglichkeit gegeben ist, zu verhindern.
III. Mittel und Rechte zur Strafverfolgung
Abs.3.
Strafverfolgungsbehörden haben das Recht, die dienstinterne Ausrüstung offen zu tragen und zu nutzen, um eine Person handlungsunfähig zu machen, solange dies im dringendem Gebot der Sicherheit der Beamten, der Bürger oder der Person selber steht. Sollte dies nachweislich nicht der Fall sein, ist der Beamte der Strafsache schuldig.
Abs.4.
Strafverfolgungsbehörden können eine Person dokumentarisch oder mündlich vorladen, wenn diese aufgrund einer Befragung oder Aussage einen erheblichen Teil zu einem Fall beitragen kann. Dabei kann die Aussage der vorgeladenen Person nicht erzwungen werden.
Abs.5.
Strafverfolgungsbehörden können Kontrollen jeglicher Art aufgrund einer Tat, eines Verdachts oder aufgrund einer Auffälligkeit durchführen. Im Zuge dieser Kontrollen dürfen Strafverfolgungsbehörden alle notwendigen Lizenzen einsehen und diese Einsicht verlangen.
Abs.6.
Strafverfolgungsbehörden können jederzeit jegliche Untersuchungen der Tauglichkeit an einer Person durchführen oder durchführen lassen und diese bewerten, solange die Tauglichkeit der Person eine Relevanz zu einer Gegebenheit hat.
Abs.7.
Strafverfolgungsbehörden können jederzeit Platzverweise auf öffentlichem Grund oder in öffentlichen Einrichtungen aussprechen, erteilen und durchsetzen, wenn dies zur Sicherheit der Beamten oder anderen Bürgern notwendig ist. Diese Platzverweise dürfen die Person nicht daran hindern an benötigte Grundversorgung zu kommen und dürfen nicht über eine Dauer von 48 Sunden anhalten.
Abs.8.
Strafverfolgungsbehörden können im Zuge einer Gefahrenlage ein Gebiet auf Dauer für die Öffentlichkeit sperren, bis diese Gefahrenlage aufgehoben ist.
Abs.9.
Im Falle einer unangemeldeten oder potentiell gefährlichen Versammlung können die Strafverfolgungsbehörden diese offiziell auflösen und damit die Teilnehmer im Falle der Missachtung der polizeilichen Anweisungen strafrechtlich verfolgen.
Abs.10.
Strafverfolgungsbehörden dürfen bei der direkten Verfolgung eines flüchtigen Straftäters oder Ordnungsbrechers privaten Grund betreten oder sich Zugang zu diesem verschaffen, wenn dies zur Erfassung des Flüchtigen erheblichen Erfolg beiträgt. Zudem ist den Strafverfolgungsbehörden das Betreten von privatem Grund erlaubt, wenn diese den privaten Grund im Zuge einer Durchsetzung eines Haftbefehls oder Durchsuchungsbefehls betreten müssen oder Gefahr im Verzug nachweislich vorliegt.
Abs.11.
Sollte einer Strafverfolgungsbehörde ein klarer und nachweißlicher Rechtsbruch vorliegen und der Beschuldigte kann nicht direkt von der Strafverfolgungsbehörde erfasst werden, kann diese eine Fahndung des Beschuldigten intern oder im öffentlichen Raum einleiten und eine aktive Suche nach dem fahndeten Beschuldigten durchführen.
Abs.12.
Strafverfolgungsbehörden können Personen bei einem nachweislichen und ausreichenden Verdacht, für die Verfolgung einer Straftat / Ordnungswidrigkeit oder im Zuge einer polizeilichen Maßnahme festsetzen. Diese Festsetzung darf maximal bis zu 30 Minuten andauern.
Abs.13.
Strafverfolgungsbehörden müssen Personen festnehmen, wenn diese einen Haftbefehl vorzeigen können oder der Tatbestand einer Straftat / einer Ordnungswidrigkeit mit Sozialleistung vorliegt.
Abs.14.
Die Strafverfolgungsbehörden haben das Recht, bei einer Festnahme und bei einer Inhaftierung der festgenommene oder inhaftierte Person die Rechte aus Fundamental Law Article 2 und Article 4 zu entziehen.
Abs.15
Strafverfolgungsbehörden dürfen einer verurteilten Person nach dem Gesetz eine Geldstrafe, eine Haftstrafe oder eine Sozialleistung anrechnen und ausstellen.
Abs.16.
Strafverfolgungsbehörden können verurteilte Personen regulär bis zu einer Haftzeit von 30 Monaten in den eigenen Einrichtungen inhaftieren.
Abs.17.
Strafverfolgungsbehörden können Personen beschatten und für einen längeren Zeitraum beobachten, wenn diese den Nachweis erbringen kann, dass eben jene Person verdächtig einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit ist. Dabei darf die Strafverfolgungsbehörde in die Privatsphäre der Person eingreifen, solange dies notwendig für die laufenden Ermittlungen ist.
IV. Abtastungen und Durchsuchungen
Abs.18.
Strafverfolgungsbehörden können eine Person abtasten, wenn diese einen nachweißlich begründeten Verdacht darlegen kann oder die Person der Abtastung nachweislich übereinstimmt. Ebenso dürfen spezialisierte Spürhunde bei einem nachweißlich begründeten Verdacht auf ein Objekt angesetzt werden. Bei Bestätigung des Verdachts durch eine Abtastung oder durch klar zu deutende Signale des Spürhundes, können weitere Maßnahmen nach dem Gesetz ergriffen werden.
Abs.19.
Strafverfolgungsbehörden und Strafvollzugsbehörden können eine Person und ihren vor Ort befindlichen Besitz abgesehen der Grundstücke und Räumlichkeiten durchsuchen, wenn diese einen Durchsuchungsbefehl vorzeigen können, der Tatbestand einer Straftat vorliegt, die Person festgenommen oder inhaftiert ist, Gefahr im Verzug nachweislich vorliegt, sich ein nachweißlich begründeter Verdacht nach Regulation Law §3 Abs.18. bestätigt oder die Person der Durchsuchung nachweislich übereinstimmt.
Abs.20.
Strafverfolgungsbehörden können eine Person, ihren Besitz und die Grundstücke und Räumlichkeiten durchsuchen, wenn diese einen Durchsuchungsbefehl vorzeigen können, Gefahr im Verzug nachweislich vorliegt oder die Person der Durchsuchung nachweislich übereinstimmt.
V. Beschlagnahmungen und Vernichtungen
Abs.21.
Im Sinne des Gesetzes dürfen Strafverfolgungsbehörden jegliche beweglichen Gegenstände und Lizenzen beschlagnahmen, auf Dauer entziehen oder vernichten.
Abs.22.
Strafverfolgungsbehörden und Strafvollzugsbehörden dürfen bei einer Durchsuchung der Person, des Besitzes und der Grundstücke / Räumlichkeiten alle illegalen Substanzen, nicht zu führende Waffen, sowie alle der Öffentlichkeit vorbehaltenden und illegalen Gegenstände beschlagnahmen und / oder vernichten. Zudem dürfen Strafverfolgungsbehörden zu jeder Zeit bewegliche Gegenstände beschlagnahmen, wenn diese als Beweisstück für weitere Untersuchungen anerkannt werden.
Abs.23.
Im Falle einer Festnahme dürfen Strafverfolgungsbehörden jegliche illegalen Substanzen, Waffen und Werkzeuge, Kommunikationsgeräte, nicht lebensnotwendige Verbrauchsgegenstände und alle der Öffentlichkeit vorbehaltenden und illegalen Gegenstände einer Person entnehmen und beschlagnahmen.
Abs.24.
Sollte im Falle einer Beschlagnahmung eines Fahrzeugs durch die Strafverfolgungsbehörde Abschleppkosten entstehen, darf die Kaution, die der Eigentümer aufwenden muss, um das Fahrzeug aus der Beschlagnahmung zu holen, nicht höher als 500$ betragen und liegt im Ermessen der Strafverfolgungsbehörde.
Abs.25.
Alle Gegenstände, die von einer Strafverfolgungsbehörde beschlagnahmt wurden, müssen, solange der Besitz des Gegenstandes nicht strafbar ist, dem Eigentümer zurückgegeben werden, sobald dieser aus der Maßnahme der Strafverfolgungsbehörde entlassen wurde, der Gegenstand nicht Mittel einer Straftat / Ordnungswidrigkeit war oder der Gegenstand nicht als Beweismittel gesichert wurde, in welchem Falle die Rückgabe nach dem Abschluss der notwendigen Untersuchungen erfolgt.
VI. Sonder- und Wegerechte der Strafverfolgungsbehörden im Verkehr
Abs.26.
Strafverfolgungsbehörden dürfen in der Erfüllung ihrer hoheitlichen Pflichten mit Sonder- und Wegerechten in den Straßenverkehr eingreifen.
Abs.27.
Strafverfolgungsbehörden dürfen Seitenstreifen und fahrbahnumliegendes Gelände nutzen, um Verkehrsmessungen oder Verkehrsbeobachtungen durchzuführen.
VII. Datenerfassung
Abs.28.
Strafverfolgungsbehörden müssen personenbezogene Daten aufnehmen, registrieren und mit diesen eine Personalakte der Person erstellen. Dies beinhaltet eine Lichtbildaufnahme der Person und ggf. äußeren Erkennungsmerkmalen der Person, das Geschlecht der Person, das Geburtsdatum der Person, die Größe der Person, die Augenfarbe der Person, die Haarfarbe der Person, die Fingerabdruckidentifikationsnummer der Person, die Telefonnummer der Person, die Anschrift der Person, sowie die im Besitz der Person befindlichen Lizenzen.
Abs.29.
Strafverfolgungsbehörden müssen ein Register über die erfassten Schusswaffen führen und aktuell halten. Dies beinhaltet den Eigentümer der Waffe, die Herstellerbezeichnung der Waffe, die Seriennummer der Waffe und den Status der Waffe.
Abs.30.
Strafverfolgungsbehörden müssen ein Register über die erfassten Fahrzeuge führen und aktuell halten. Dies beinhaltet den Eigentümer des Fahrzeugs, die Herstellerbezeichnung des Fahrzeugs, das Kennzeichen des Fahrzeugs und das Erscheinungsbild des Fahrzeugs.
VIII. Dokumentenausgabe
Abs.31.
Strafverfolgungsbehörden müssen polizeiliche Führungszeugnisse für eine Person auf Verlangen dieser erstellen und an diese Person ausstellen.
Abs.32.
Strafverfolgungsbehörden müssen Versammlungsgenehmigungen bei Verlangen ausstellen oder den Antrag eben jener aufgrund berechtigter Sicherheitsbedenken ablehnen.
Abs.33.
Strafverfolgungsbehörden müssen Strafanzeigen aufnehmen, wenn eine Person zu einem Tathergang solch eine Strafanzeige erstatten möchte. Dieser Strafanzeige muss durch die Strafverfolgungsbehörden nachgegangen werden. Sollten die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörde keine Beweise für einen Haftbefehl erbringen oder der Anzeigensteller wünscht es zu jedem Zeitpunkt der Anzeigenstellung, muss die Strafanzeige an das zuständige Justizamt für einen gerichtlichen Prozess weitergeleitet werden.
Abs.34.
Strafverfolgungsbehörden müssen im Sinne des Gesetzes Waffenscheine unter den gegebenen Bedingungen erteilen oder die Erteilung dieser im Sinne des Gesetzes ablehnen.
Abs.35.
Strafverfolgungsbehörden können nach Regulation Law §3 Abs.4. eine Person eine schriftliche Vorladung ausstellen oder zukommen lassen.
§4 Rechte der Strafvollzugsbehörden
I. Zuständigkeit
Abs.1.
Für die vorbehaltenden Rechte des Strafvollzugs in den Staaten New York und New Jersey ist zum aktuellen Zeitraum das
New York City Police Department (NYPD)
zuständig.
Abs.2.
Sollte in den Staaten New York oder New Jersey keine Strafvollzugsbehörde etabliert sein, so übernimmt die in Regulation Law §4 Abs.1. genannte Strafverfolgungsbehörde die vollen Rechte der Strafvollzugsbehörden.
II. Grundaufgaben
Abs.3.
Strafvollzugsbehörden haben das Recht und die Pflicht, die Inhaftierung von verurteilten Personen in einem höheren Maß einzuleiten und die Insassen der Einrichtungen der Strafvollzugsbehörden zu überwachen und deren Aufenthalt durchzusetzen.
Abs.4.
Strafvollzugsbehörden sind dazu verpflichtet, das Wohlergehen der Insassen aufrechtzuerhalten.
III. Mittel und Rechte zum Strafvollzug
Abs.5.
Strafvollzugsbehörden haben das Recht, die dienstinterne Ausrüstung offen zu tragen und zu nutzen, um eine Person handlungsunfähig zu machen, solange dies im dringendem Gebot der Sicherheit der Beamten, der Bürger oder der Person selber steht. Sollte dies nachweislich nicht der Fall sein, ist der Beamte der Strafsache schuldig.
Abs.6.
Die Strafvollzugsbehörden haben das Recht, bei einer Inhaftierung der inhaftierte Person die Rechte aus Fundamental Law Article 2 und Article 4 zu entziehen.
Abs.7.
Strafvollzugsbehörden können verurteilte Personen bis zu der verurteilte Haftzeit in den eigenen Einrichtungen inhaftieren.
Abs.8.
Für die Aufrechterhaltung der Sicherheit in einer Strafvollzugsanstalt, können die Strafvollzugsbehörden den Aufenthaltsablauf der Insassen eigenmächtig planen, verändern und diesen durchsetzen.
Abs.9.
Strafvollzugsbehörden können Insassen der Strafvollzugsanstalt jederzeit durchsuchen und dabei jegliche Gegenstände abnehmen, die nicht lebensnotwendig sind.
Abs.10.
Strafvollzugsbehörden dürfen jegliche Insassen verfolgen und erneut inhaftieren, die aus der Strafvollzugsanstalt flüchten oder geflüchtet sind.
IV. Sonder- und Wegerechte der Strafvollzugsbehörden im Verkehr
Abs.11.
Strafverfolgungsbehörden dürfen in der Erfüllung ihrer hoheitlichen Pflichten mit Sonder- und Wegerechten in den Straßenverkehr eingreifen.
V. Datenerfassung
Abs.12.
Strafvollzugsbehörden können personenbezogene Daten aufnehmen, registrieren und mit diesen eine Insassenakte der Person erstellen. Dies beinhaltet eine Lichtbildaufnahme der Person und ggf. äußeren Erkennungsmerkmalen der Person, das Geschlecht der Person, das Geburtsdatum der Person, die Größe der Person, die Augenfarbe der Person, die Haarfarbe der Person, die Fingerabdruckidentifikationsnummer der Person, die Telefonnummer der Person, die Anschrift der Person, sowie die im Besitz der Person befindlichen Lizenzen.
§5 Rechte der staatlichen Institutionen des öffentlichen Dienstes
I. Zuständigkeit
Abs.1.
Für die vorbehaltenden Rechte der staatlichen Institutionen des öffentlichen Dienstes in den Staaten New York und New Jersey ist zum aktuellen Zeitraum das
Fire Department City of New York (FDNY), sowie das Lennox Hill Hospital
zuständig.
Abs.2.
Für die vorbehaltenden Rechte der Brandbekämpfungsbehörde und der technischen Einsatzbehörde in den Staaten New York und New Jersey ist zum aktuellen Zeitraum das
Fire Department City of New York (FDNY)
zuständig.
II. Grundaufgaben
Abs.3.
Staatliche Institutionen haben das Recht und die Pflicht, Personen in Not zu helfen, das Leben der Peron jederzeit zu schützen und für die Gesundheit einer Person zu sorgen. Dabei sind die Maßnahmen, um für diese Verpflichtungen zu sorgen, solange anzuwenden, bis die Anwendung als sinnfrei oder medizinisch unnötig gelten.
Abs.4.
Die Grundaufgaben der staatlichen Institutionen unterstehen den Maßnahmen der Strafverfolgung, die die Maßnahmen der staatlichen Institutionen des öffentlichen Dienstes verhindern darf, bis eine gegebene Gefahrenlage aufgehoben ist.
III. Mittel und Rechte der staatlichen Institutionen des öffentlichen Dienstes
Abs.5.
Staatliche Institutionen des öffentlichen Dienstes haben das Recht bei jeglicher Behandlung und Rettung einer Person alle nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um das Leben der Person zu schützen. Dabei ist ein potentiell anfallender Körper- oder Sachschaden, der im Zuge solcher Maßnahmen entsteht nicht der Strafsache schuldig.
Abs.6.
Jegliche Entblößungen, die im Zuge einer Behandlung durch die staatlichen Institutionen des öffentlichen Dienstes notwendig sind, sind nicht der Strafsache schuldig.
Abs.7.
Staatliche Institutionen des öffentlichen Dienstes können in der Einvernehmlichkeit einer Person diese in eine nahegelegene Einrichtung der Institution transportieren, wenn eine Behandlung vor Ort nicht möglich ist. Sollte die Person nicht in der Lage sein, ihre Einvernehmlichkeit zu geben, ist es den staatlichen Institutionen des öffentlichen Dienstes dennoch erlaubt diese in der Notwendigkeit in eine medizinische Einrichtung zu transportieren. Dabei ist der notwendige Transport ohne Zustimmung nicht der Strafsache schuldig.
Abs.8.
Staatliche Institutionen des öffentlichen Dienstes können den Aufenthalt einer Personen im Zuge einer Behandlung vor Ort oder in einer medizinischen Einrichtung erzwingen, wenn diese Person anderweitig eine Gefahr für sich oder andere Bürger darstellt. Sollte dies nicht durch die Beamten der staatlichen Institutionen des öffentlichen Dienstes möglich sein, kann die zuständige Strafverfolgungsbehörde diesen Zwangsaufenthalt durchsetzen, überwachen und ahnden.
Abs.9.
Staatliche Institutionen des öffentlichen Dienstes dürfen in der Erfüllung ihrer hoheitlichen Pflichten jegliche Grundstücke oder Räumlichkeiten betreten und sich Zugang zu diesen verschaffen.
IV. Mittel und Rechte der Brandbekämpfungsbehörde und der technischen Einsatzbehörde
Abs.10.
Die Brandbekämpfungsbehörde kann jegliche Mittel und Maßnahmen einsetzen um einen Brand jeglicher Art zu löschen oder andere Arten von Chemikalienunfälle einzudämmen. Dabei ist ein potentiell anfallender Sachschaden, der im Zuge solcher Maßnahmen entsteht nicht der Strafsache schuldig.
Abs.11.
Für eine technische Rettung und einem technischen Hilfseinsatz kann die technische Einsatzbehörde jegliche Mittel und Maßnahmen einsetzen, die notwendig sind, um eine Einsatzlage mit der Notwendigkeit von technischen Einsatzmitteln aufzulösen. Dabei ist ein potentiell anfallender Sachschaden, der im Zuge solcher Maßnahmen entsteht nicht der Strafsache schuldig.
Abs.12.
Im Zuge einer Brandbekämpfung oder eines technischen Einsatzes kann die zuständige Behörde jegliche Personen aus einem Gefahrenbereich vor Ort verweisen und, wenn nötig, zwangsweise entfernen. Sollte diese Person nicht den Anweisungen der zuständigen Behörde Folge leisten, kann die zuständige Strafverfolgungsbehörde diesen Verweis durchsetzen und ahnden.
V. Sonder- und Wegerechte der staatlichen Institutionen des öffentlichen Dienstes im Verkehr
Abs.13.
Staatliche Institutionen des öffentlichen Dienstes dürfen in der Erfüllung ihrer hoheitlichen Pflichten mit Sonder- und Wegerechten in den Straßenverkehr eingreifen.
VI. Datenerfassung
Abs.14.
Staatliche Institutionen des öffentlichen Dienstes können personenbezogene Daten einer zu behandelnden Person aufnehmen, registrieren und mit diesen eine Patientenakte der Person erstellen. Dies beinhaltet eine Lichtbildaufnahme der Person und ggf. äußeren Erkennungsmerkmalen der Person, das Geschlecht der Person, das Geburtsdatum der Person, die Größe der Person, die Augenfarbe der Person, die Haarfarbe der Person, die Fingerabdruckidentifikationsnummer der Person, die Telefonnummer der Person, die Blutgruppe der Person, die Anschrift der Person, sowie die Vorerkrankungen und Medikamentenverschreibungen der Person.
§6 Rechte der Justizämter
I. Zuständigkeit
Abs.1.
Für die vorbehaltenden Rechte der Justizämter in den Staaten New York und New Jersey ist zum aktuellen Zeitraum das
Department of Justice (DOJ)
zuständig.
Abs.2.
Sollte kein Justizamt im Staate New York oder New Jersey etabliert sein oder ein etabliertes Justizamt ist nicht funktionsfähig, übernimmt die in Regulation Law §6 Abs.1. genannte Strafverfolgungsbehörde die Aufgabe der Justizämter aus Regulation Law §6 Abs.3.-13. / Abs.16.-26. und deren Positionen. Dabei gilt ein Beamter der Strafverfolgungsbehörde nicht als Richter, Staatsanwalt oder Gerichtssicherheitsbeamter, sondern als temporärer Vertreter deren Aufgabenbereiche. Die Aufstellung der Aufgabenvertreter sollte möglichst aus Beamten geschehen, welche nicht im zugehörigen Falle involviert waren. Die Absätze 14. und 15. aus Regulation Law §6 bleiben bei einer solchen Aufgabenverteilung von Regulation Law §6 Abs.2 unberührt und können nicht von einer Strafverfolgungsbehörde übernommen werden, weshalb diese in der Anwendung von Regulation Law §6 Abs.2. entfallen. Zudem kann die in Regulation Law §6 Abs.1 genannte Strafverfolgungsbehörde die in Regulation Law §6 Abs.10. genannten Dokumente eigenständig erteilen und ausstellen. Dabei soll diese Erteilung und Ausstellung von einem Leitungsbeamten der Behörde geschehen.
II. Grundaufgaben
Abs.3.
Justizämter haben das Recht und die Pflicht, faire gerichtliche Prozesse zu führen und die Rechtsprechung dieser Prozess auszuführen. Dabei stellen die Justizämter alle staatlich relevanten Personen für solche Prozesse.
Abs.4.
Das zuständige Justizamt ist dazu verpflichtet, mindestens einen Richter und mindestens einen Staatsanwalt zu beschäftigen.
III. Aufgaben und Pflichten eines Richters
Abs.5.
Ein Richter eines Justizamtes muss jederzeit objektiv einen gerichtlichen Prozess werten und über diesen urteilen können. Um dies zu gewährleisten darf der Richter nicht verwandt, verschwägert oder verheiratet mit dem Beschuldigten sein. Ebenso darf der Richter nicht zuvor in den Fall des Beschuldigten involviert gewesen sein.
Abs.6.
Dem Richter eines Justizamtes obliegt es, wo, wann und unter welchen Bedingungen ein gerichtlicher Prozess stattfindet. Dabei kann der Richter ebenfalls entscheiden, ob das Verfahren öffentlich oder nur für vorgeladene Parteien zugänglich ist.
Abs.7.
Der Richter eines Justizamtes kann für einen gerichtlichen Prozess eine Jury einsetzen, welche zuvor aus freiwillig gemeldeten Bürgern der Staaten New York oder New Jersey ausgewählt und zusammengesetzt werden muss. Die Jury muss den Prozess mitverfolgen und entscheidet über ein Urteil. Dabei ist das Urteil der Jury nicht endgültig und wird vom Urteil des Richter überwogen. Mitglieder der Jury dürfen weder verwandt, verschwägert noch verheiratet mit dem Beschuldigten sein und dürfen keinen Bezug zum Fall des Beschuldigten aufweisen.
Abs.8.
Ein Richter eines gerichtlichen Prozesses hat die Möglichkeit jede Person, welche eine Aussage vor dem Prozess tätigt, unter Eid zu nehmen. Dazu ist eine allgemeine Einschwörung notwendig.
Abs.9.
Ein Richter eines Justizamtes entscheidet zum Ende eines gerichtlichen Prozesses über das Urteil. Das Urteil muss dabei in einem angemessenem Rahmen entschieden werden und kann geldliche, freiheitliche, soziale, materielle oder berufliche Urteile, sowie weiter Anordnungen umfassen. Die Urteile eines Richters sind, solange diese nach dem Gesetz erfolgen, jederzeit rechtskräftig und müssen von einer Strafverfolgungsbehörde durchzusetzt werden, bis die Durchsetzung erfolgt ist oder ein späterer gerichtlicher Prozess das Urteil aufhebt.
Abs.10.
Ein Richter eines Justizamtes muss einen Haftbefehl erlassen und von einer Strafverfolgungsbehörde durchsetzen lassen, wenn diese dem Richter eine ausreichende Beweislage von Rechtsbrüchen für eben jenen Befehl darbieten kann oder eine Person ohne Anwesenheit an einem gerichtlichen Prozess nach Regulation Law §6 Abs.21. verurteilt wurde.
Abs.11.
Ein Richter eines Justizamtes muss einen Durchsuchungsbefehl erlassen und von einer Strafverfolgungsbehörde durchsetzen lassen, wenn diese dem Richter einen ausreichenden und begründeten Verdacht auf Rechtsbrüche für eben jenen Befehl darbieten kann und dieser Durchsuchungsbefehl einen erheblichen Erfolg dazu beitragen kann, den Verdachtsfall zu bestätigen.
Abs.12.
Aufgrund der Interessensvertretung der Bürger der Staaten New York und New Jersey ist es einem Richter nicht gestattet, einen Rechtsbeistand für eine Privatperson oder für ein Unternehmen zu leisten.
IV. Aufgaben und Pflichten eines Staatsanwalts
Abs.13.
Ein Staatsanwalt befindet sich als Partei vor einem gerichtlichen Prozess, wenn dieser Prozess strafrechtlich ist und der Beschuldigte von einer Strafverfolgungsbehörde festgenommen wurde oder der Prozess von einer zivilen Klägerpartei gegen den Staat eingereicht wurde. Dabei vertritt der Staatsanwalt die Interessen des Staates vor einem gerichtlichen Prozess. Um dies zu gewährleisten darf der Staatsanwalt nicht verwandt, verschwägert oder verheiratet mit dem Beschuldigten sein. Ebenso darf der Staatsanwalt nicht zuvor in den Fall des Beschuldigten involviert gewesen sein.
Abs.14.
Sollte ein Beschuldigter durch eine Strafverfolgungsbehörde festgenommen worden sein, welcher auf einen gerichtlichen Prozess besteht, ist es die Aufgabe eines Staatsanwaltes eine Vorabuntersuchung durchzuführen und zu evaluieren, ob unter den gegebenen Umständen ein gerichtlicher Prozess gebildet werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, kann der Staatsanwalt den gerichtlichen Prozess unterbinden. Sollte kein Staatsanwalt zur Verfügung sein, kann ein Richter der Justizämter eine Vorladung an den Beschuldigten ausstellen, wodurch die Evaluierung des Staatsanwalts bei der Strafverfolgungsbehörde zu einem anderen Zeitpunkt stattfindet. Dieser Zeitpunkt darf nicht mehr als eine Woche von der Festnahme des Beschuldigten sein. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Beschuldigte auf Kaution nach der Kautionsrechnung in Regulation Law §6 Abs.15. freigelassen werden.
Abs.15.
Sollte ein Staatsanwalt einen Fall eines Beschuldigten für einen gerichtlichen Prozess freigeben oder ein Richter lädt den Beschuldigten nach Regulation Law §6 Abs.14. vor, muss dieser für eine Kautionssumme, welche der zu zahlenden Geldstrafe entspricht aber mindestens einen Wert von 5.000$ hat oder 70% der Kontosumme ausmacht, freigelassen werden. Dabei ist eine schriftliche Vorladung Voraussetzung. Der gezahlte Kautionsbetrag wird bei Anwesenheit der Person zurückgezahlt.
Abs.16.
Aufgrund der Interessensvertretung des Staates ist es einem Staatsanwalt nicht gestattet, einen Rechtsbeistand für eine Privatperson oder für ein Unternehmen zu leisten.
V. Aufgaben und Pflichten eines Pflichtverteidigers
Abs.17.
Justizämter können Pflichtverteidiger beschäftigen und Beschuldigten stellen, wenn diese keine geldlichen Mittel besitzen um sich einen eigenen staatlich anerkannten Anwalt als Rechtsbeistand zu leisten.
Abs.18.
Die Pflichtverteidiger der Justizämter dürfen für ihren Rechtsbeistand keine entgeltliche Gegenleistung von der vertretenden Partei verlangen.
Abs.19.
Um eine objektive Vertretung des Beschuldigten durch den Pflichtverteidiger zu gewährleisten darf dieser nicht verwandt, verschwägert oder verheiratet mit dem Beschuldigten sein. Ebenso darf der Pflichtverteidiger nicht zuvor in den Fall des Beschuldigten involviert gewesen sein.
VI. Aufgaben und Pflichten eines Gerichtssicherheitsbeamten
Abs.20.
Gerichtssicherheitsbeamten haben das Recht und die Pflicht auf dem Gelände und in den Räumlichkeiten der Justizämter für Sicherheit und Ordnung zu sorgen und einen ungestörten Ablauf jeglicher Prozesse der Justizämter zu gewährleisten.
Abs.21.
Gerichtssicherheitsbeamten haben das Recht auf dem Gelände und in den Räumlichkeiten der Justizämter, die dienstinterne Ausrüstung offen zu tragen und zu nutzen, um eine Person handlungsunfähig zu machen, solange dies im dringendem Gebot der Sicherheit der Beamten, der Bürger oder der Person selber steht. Sollte dies nachweislich nicht der Fall sein, ist der Beamte der Strafsache schuldig.
Abs.22.
Gerichtssicherheitsbeamte können Personen auf dem Gelände und in den Räumlichkeiten der Justizämter für die Verfolgung einer Straftat / Ordnungswidrigkeit festsetzen. Diese Festsetzung darf maximal bis zu 30 Minuten andauern. Zudem muss die zuständige Strafverfolgungsbehörde über die Festsetzung informiert werden.
VII. Vorladungen
Abs.23.
Justizämter müssen Personen zu den entsprechenden Terminen schriftlich vorladen, sollten diese einen Prozess verlangen oder in einem involviert sein.
Abs.24.
Sollte eine Partei eines Prozesses einer Vorladung nicht nachkommen, kann der Richter des Prozesses dies als Urteilsentscheidung sehen.
Abs.25.
Eine Vorladung für einen gerichtlichen Prozess muss für die vorgeladenen Personen einhaltbar sein. Sollte dies nicht für eine vorgeladene Person möglich sein, ist umgehend die zuständige Behörde über die Abwesenheit zu informieren.
VIII. Datenerfassung
Abs.26.
Justizämter können personenbezogene Daten in Form einer Personenakte führen. Dies beinhaltet eine Lichtbildaufnahme der Person und ggf. äußeren Erkennungsmerkmalen der Person, das Geschlecht der Person, das Geburtsdatum der Person, die Größe der Person, die Augenfarbe der Person, die Haarfarbe der Person, die Fingerabdruckidentifikationsnummer der Person, die Telefonnummer der Person, die Anschrift der Person, sowie die im Besitz der Person befindlichen Lizenzen.
§7 Rechte des Beschuldigten
Abs.1.
Ein Beamter der Strafverfolgungsbehörden muss einem Beschuldigten die ihm zur Last gelegten Tatvorwürfe nennen. Selbst ohne Aufforderung.
Abs.2.
Ein von einer Strafverfolgungsbehörde festgenommener Beschuldigter hat folgende Rechte, welche ihm ab dem Beginn der Festnahme oder ggf. ab einer Vorladung bis spätestens zum Eintritt in die geschlossenen Räume der Strafverfolgungsbehörde oder der Strafvollzugsbehörde verlesen werden müssen, ohne dass der Beschuldigte dies fordert:
Der Beschuldigte hat das Recht zu schweigen, alles was er sagt, kann und wird vor Gericht gegen ihn verwendet werden. Der Beschuldigte hat das Recht auf einen staatlich anerkannten Anwalt und einen gerichtlichen Prozess. Sollte sich der Beschuldigte keinen staatlich anerkannter Anwalt leisten können, wird ihm einer vom Staat gestellt. Sollte kein Pflichtverteidiger verfügbar sein, muss der Beschuldigte sich selbst verteidigen. Hat der Beschuldigte seine Rechte verstanden und möchte dieser von seinen Rechte gebrauch machen?
Ein Beschuldigter muss auf die Frage, ob dieser die Rechte verstanden hat, mit einer positiven Rückmeldung antworten, andernfalls ist das Verlesen der Rechte ungültig. Ein Strafverfolgungs- oder Strafvollzugsbeamter muss die Rechte jedoch nur bis zu zweimal wiederholen, bis diese unter jedem Umstand zur Kenntnis genommen wurden.
Abs.3.
Sollten die in Regulation Law §7 Abs.2. erwähnten Rechte dem Beschuldigten bis zum Ablauf der Frist nicht oder falsch verlesen werden, so sind die Aussagen, die der Beschuldigte vor den Beamten getätigt hat, nicht verwertbar und können dem Beschuldigten nicht zur Last gelegt werden. Dabei ist dem Beamten eine Umformulierung der vorzulesenden Rechte gestattet, solange diese Umformulierung alle relevanten Rechte des Beschuldigten beinhaltet.
Abs.4.
Jeder Beschuldigte einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit hat das Recht jegliche Aussagen vor einer Strafverfolgungsbehörde zu unterlassen, ohne das das Schweigen dem Beschuldigten zu Last gelegt werden kann. Dieses Schweigerecht entfällt vor einem gerichtlichen Prozess und ebenfalls dann, wenn der Beschuldigte die von ihm begangene Tat in der Ausführung seiner Dienste als Beamter der Strafverfolgungsbehörden, der Strafvollzugsbehörden, der staatlichen Institution des öffentlichen Dienstes oder der Justizämter vollzogen hat.
Abs.5.
Jeder Beschuldigte einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit hat das Recht einen privat-praktizierenden staatlich anerkannten Anwalt als Rechtsbeistand hinzuzuziehen, um die eigenen Interessen vor der Strafverfolgungsbehörde zu vertreten. Dieses Recht besteht weiterhin in der Interessensvertretung vor einem gerichtlichen Prozess, bei welchem ebenfalls ein Pflichtverteidiger der Justizämter gestellt werden kann, sollte der Beschuldigte sich keinen eigenen Anwalt leisten können.
Abs.6.
Ein staatlich anerkannter Anwalt muss sich als solcher gegenüber der Strafverfolgungsbehörde und / oder gegenüber des Justizamtes ausweisen, sobald dieser einen Beschuldigten vertritt.
Abs.7.
Ein Beschuldigter in Obhut einer Strafverfolgungsbehörde hat das Recht sich mit seinem staatlich anerkannten Anwalt als Rechtsbeistand ohne jegliche Überwachung der Strafverfolgungsbehörden zu unterhalten.
Abs.8.
Ein Beschuldigter hat zu jeder Zeit das Recht einen gerichtlichen Prozess zu fordern. Sollte kein Staatsanwalt oder Richter zur Verfügung stehen oder der sich möglich bildende Prozess entspricht nicht den Vorstellungen des Beschuldigten, kann dieser auf eigene Verantwortung in den Zellen der Strafverfolgungsbehörde auf einen Staatsanwalt oder Richter warten oder das Recht auf einen gerichtlichen Prozess aufgeben und sich damit der Tat bekennen, womit dieser als verurteilt gilt. Der Beschuldigte gilt ebenfalls als verurteilt, wenn ein Staatsanwalt einen gerichtlichen Prozess für den Beschuldigten ablehnt.
Abs.9.
Sollte eine Strafverfolgungsbehörde einen Haftbefehl oder einen Durchsuchungsbefehl ausführen, ist dieser Befehl dem Beschuldigten umgehend dokumentarisch vorzuweisen, sobald die Strafverfolgungsbehörde, während der Ausführung des Befehls, auf den Beschuldigten trifft. Dies ist umgehend nachzuholen, wenn während der Ausführung des Befehls erhöhte Gefahr für die Beamten oder andere Personen besteht.
Abs.10.
Die Strafverfolgungsbehörde muss den Kontakt zu einem privat-praktizierenden staatlich anerkannten Anwalt aufnehmen und diesen zur Beschuldigtenvertretung einladen, wenn ein Beschuldigter diesen nach Regulation Law §7 Abs.5. fordert. Ebenso muss die Strafverfolgungsbehörde den Kontakt zu einem Staatsanwalt aufnehmen und diesen zur Fallevaluierung einladen, wenn ein Beschuldigter einen gerichtlichen Prozess nach Regulation Law §7 Abs.8. fordert.
Abs.11.
Ein Beschuldigter kann die ihm zustehenden Rechte aus Regulation Law §7 Abs.5. und Abs.8. im Falle einer Abhandlung durch eine Strafverfolgungsbehörde fordern, bis die Durchsetzung des Strafmaßes begonnen hat.
§8 Gefahr im Verzug
Abs.1.
Die Gefahr im Verzug bezeichnet die direkte Gefahr, dass Personen gefährdet sind oder Beweismittel zerstört werden. Sie berechtigt Strafverfolgungsbehörden, Räumlichkeiten und Grundstücke zu betreten sowie Eigentum einer Person zu durchsuchen.
§9 Identitätsfeststellung
Abs.1.
Jeder Bürger der Staaten New York und New Jersey ist gegenüber Strafverfolgungsbehörden ausweispflichtig.
Abs.2.
Wer sich vor einem Beamten der Strafverfolgungsbehörden nicht mit einer US Citizen Identification Card ausweisen kann, muss sich den nötigen Maßnahmen der Identitätsfeststellung durch die Beamten unterziehen.
§10 Haftung
Abs.1.
Für einen unbeweglichen Gegenstand und jegliche Tätigkeiten die auf, in oder mit diesem Gegenstand getätigt werden, haftet, ohne die bewiesene Schuld eines anderen, der Eigentümer.
Abs.2.
Für einen beweglichen Gegenstand und jegliche Tätigkeiten die auf, in oder mit diesem Gegenstand getätigt werden, haftet zuerst die Person die den Gegenstand besitzt. Wenn die Unschuld der Person bewiesen werden kann, haftet der Eigentümer des Gegenstandes.
Abs.3.
Wenn eine illegale Tätigkeit mit einem beweglichen Gegenstand getätigt worden ist, ist der Eigentümer erst dann von der Schuld befreit, wenn er vor und während der Tat nachweißlich nicht im Besitz des Gegenstandes war.
§11 Schadensersatz
Abs.1.
Schadensersatz kann jeder vor einem gerichtlichen Prozess verlangen, der in einer Strafsache Schaden am Körper oder am Eigentum erfahren hat. Zudem kann jeder Schadensersatz verlangen, dem das Recht auf ein festes Gehalt in einem Arbeitsverhältnisses nicht gewährleistet werden konnte / wurde oder dem das Arbeitsverhältnis unberechtigt gekündigt worden ist.
Abs.2.
Der Schadensersatz hält sich bei einem Schaden am Körper an einen Kostenvoranschlag der Untersuchung und Behandlung des erstandenen Schadens von einem Beamten der staatlichen Institutionen des öffentlichen Dienstes.
Abs.3.
Der Schadensersatz hält sich bei einem Schaden am Eigentum an einen Kostenvoranschlag der Reparatur für das geschädigte Eigentum.
Abs.4.
Der Schadensersatz hält sich bei einem Ausbleiben eines festen Gehalts oder bei der unberechtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses an die ausgebliebene Summe des Gehalts.
Abs.5.
Der Schadensersatz kann ebenfalls und zusätzlich angewendet werden, wenn Gegenstände von persönlichen oder emotionalen Wert des Geschädigten beschädigt worden sind.
Abs.6.
Der Schadensersatz kann ebenfalls und zusätzlich angewendet werden, wenn durch die Schädigung voraussichtliche weitere Verluste bilden, die durch den Schadensersatz ausgeglichen werden können.
Abs.7.
Die in Regulation Law §11 Abs.2. und Abs.3. genannten Kostenvoranschläge müssen zu jeder Zeit von der Kostenaufwandsstelle durch das zuständige Justizamt erstellt werden und sind abseits der eigentlichen Untersuchung / Behandlungen und Reparaturen zu betrachten.
§12 Anstiftung
Abs.1.
Anstifter ist, wer einen Täter zur Ausübung einer Tat anstiftet, drängt oder es empfiehlt.
Abs.2.
Ein Anstifter wird wie der Täter selbst bestraft.
§13 Mittäterschaft
Abs.1.
Als Mittäter wird behandelt, wer einem anderen zu dessen begangenen Gesetzesbruch Hilfe geleistet hat oder diesen unterstützt hat. Mittäter werden wie der Täter selbst bestraft.
Abs.2.
Wer über eine Straftat in Kenntnis gesetzt wurde oder diese beobachtet, ist verpflichtet, diese zu melden. Wer dies nicht tut, wird als Mittäter behandelt.
§14 Notwehr
Abs.1.
Wer eine Straftat begeht, um das eigene Leben oder das Leben Dritter vor einem rechtswidrigen Angriff zu schützen, handelt nicht rechtswidrig.
Abs.2.
Voraussetzung dafür ist die schnellstmögliche Anzeige der Notwehr bei einer Strafverfolgungsbehörde.
§15 Versuch
Abs.1.
Eine versuchte Tat ist der ausgeführten Tat gleichzusetzen.
Abs.2.
Sollte der Beschuldigte den Versuch glaubhaft darlegen, kann dieser mit einer geminderten Strafe belegt werden, jedoch nicht mit einem Freispruch.
§16 Reue
Abs.1.
Sollte ein Täter im Verlaufe seiner Tat Reue zeigen, kann dieser eine Strafmilderung erhalten.
Abs.2.
Sollte ein Täter Reue zeigen, indem dieser eine Rückzahlung bei materiellem Verlust oder Schäden tätigt, um den Schaden des Opfers zu verringern, kann dieser eine Strafmilderung erhalten.
§17 Unwissenheit
Abs.1.
Unwissenheit schützt nicht vor einer strafrechtlichen Verfolgung, Verurteilung oder dem Strafvollzug.
Abs.2.
Sollte der Beschuldigte die Unwissenheit der Strafbarkeit glaubhaft darlegen, kann dieser mit einer geminderten Strafe belegt werden, jedoch nicht mit einem Freispruch.
§18 Wiederholungstat
Abs.1.
Wer eine begangene Tat wiederholt, kann mit einem Zusatz von zehn Hafteinheiten zusätzlich zum bestehenden Strafmaß verurteilt werden. Dies kann sich bei weiterer Wiederholung aufrechnen.
Abs.2.
Sollte eine Person mit einem Gegenstand des Eigentums eine Wiederholungstat begehen, können die Strafverfolgungsbehörden diesen Gegenstand beschlagnahmen.
Abs.3.
Eine Wiederholung einer Tat liegt dann vor, wenn die gleiche Tat binnen einer Woche erneut begangen worden ist.
§19 Strafmilderung und / oder Absehen von Strafe
Abs.1.
Eine Geld- Freiheitsstrafe kann gemildert oder es kann von der Strafe abgesehen werden, wenn der Täter:
a.) durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat aufgedeckt werden konnte oder
b.) freiwillig sein Wissen so rechtzeitig der Strafverfolgungsbehörden offenbart, dass eine Straftat verhindert werden kann.
§20 Vortäuschung einer Straftat / einer Ordnungswidrigkeit
Abs.1.
Jede Person, welche eine rechtswidrige Tat vortäuscht, wird mit der vorgetäuschten Tat bestraft.
Abs.2.
Sollte der Beschuldigte die Vortäuschung einer Tat glaubhaft darlegen, kann dieser mit einer geminderten Strafe belegt werden, jedoch nicht mit einem Freispruch.
§21 Planen einer Straftat / einer Ordnungswidrigkeit
Abs.1.
Wer eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit plant wird mit dem Paragraphen der geplanten Tat selbst bestraft.
§22 Ersatzfreiheitsstrafe
Abs.1.
Sollte eine verurteilte Person nachweislich nicht die monetären Mittel besitzen, um ihre auferlegte Geldstrafe zu bezahlen, greift die Ersatzfreiheitsstrafe ein.
Abs.2.
Die Beamten der Strafverfolgungsbehörde müssen die verurteilte Person auf ihr Recht auf eine Ersatzfreiheitsstrafe aufmerksam machen, bevor eine Geldstrafe ausgestellt wird.
Abs.3.
Sollte zu dem Strafbestand des Beschuldigten eine oder mehrere Straftaten gehören, ist die Geldstrafe mit dem Faktor 500 in Hafteinheiten umzurechnen. (500 US-Dollar ($) = eine Hafteinheit)
Anhand dieser Formel sind die US-Dollar Beträge in Hafteinheiten umzurechnen.
Abs.4
Sollte der Strafbestand des Beschuldigten rein aus Ordnungswidrigkeiten bestehen, ist die Geldstrafe mit dem Faktor 500 in Sozialleistungen umzurechnen. (500 US-Dollar ($) = eine Sozialleistung)
Anhand dieser Formel sind die US-Dollar Beträge in Sozialleistungen umzurechnen.
Abs.5.
Im Falle einer Sozialleistungsumrechnung aus Regulation Law §22 Abs.3. muss eine Grundsozialleistung von 5 Stunden zusätzlich zu der umrechneten Sozialleitung vollzogen werden.
Abs.6.
Diese Umrechnung kann nicht in umgekehrter Weise angewendet werden.
§23 Verjährung
Abs.1.
Jegliche Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten haben keine Verjährung in den Staaten New York und New Jersey.