Der Marine Vessel Code bestimmt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Wasserverkehr, sowie Regulierungen für Wasserfahrzeuge.
Grundordnung
Abs.1.
Die Teilnahme am Wasserverkehr erfordert ständige Vorsicht und Rücksicht.
Abs.2.
Wer am Wasserverkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder, mehr als nach den Umständen, unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Abs.3.
Der Marine Vessel Code regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr auf und unter dem Wasser und ist somit geltend für die Wasserfahrzeugklassen Boot, U-Boot, Schiff und Jetski.
Abs.4.
Sollte ein Wasserfahrzeug den Eigentümer wechseln, ist der ehemalige, sowie der neue Eigentümer dazu verpflichtet, dieses bei einer Strafverfolgungsbehörde innerhalb von 24 Stunden umzumelden. Dabei müssen beide Parteien anwesend sein.
Abs.5.
Die Geschwindigkeitsbegrenzung im Sinne des Gesetzes sind:
50 km/h in weniger als 10 Meter breiten Kanälen
80 km/h in Häfen / Anlagestellen und deren Zufahrten
120 km/h im Gewässer des East River, des Harlem Rivers und des Hudson River
Es gilt eine Geschwindigkeitstoleranz von 5 km/h.
§1 Führen eines Wasserfahrzeugs ohne gültige Lizenz --- (entfällt)
Abs.1.
Wer ein Wasserfahrzeug ohne die dafür gültige Lizenz führt oder ihm das Führen eines Wasserfahrzeugs durch eine Strafverfolgungsbehörde verboten wurde, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe sowie mit Verkehrspunkten bestraft.
Abs.2.
Sollte keine andere fahrtaugliche Person mit einer gültigen Lizenz vor Ort, so kann die Strafverfolgungsbehörde eine Beschlagnahmung oder Abschleppung des Wasserfahrzeuges anordnen.
Abs.3.
Dieser Paragraph gilt als Straftat und Offizialdelikt.
§2 Geschwindigkeitsüberschreitungen
Abs.1.
Wer die in Marine Vessel Code Grundordnung Abs.5. genannten Geschwindigkeiten überschreitet, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe und bei Punkten 2., 4., und 6. mit Verkehrspunkten und einer Sozialleistung bestraft.
Abs.2.
Folgenden Geschwindigkeitsüberschreitungen werden geahndet:
1. In weniger als 10 Meter breiten Kanälen über 55 km/h
2. In weniger als 10 Meter breiten Kanälen über 100 km/h
3. In Häfen / Anlagestellen und deren Zufahrten über 85 km/h
4. In Häfen / Anlagestellen und deren Zufahrten über 130 km/h
5. Im Gewässer des East Rivers, des Harlem Rivers und des Hudson Rivers über 125 km/h
6. Im Gewässer des East Rivers, des Harlem Rivers und des Hudson Rivers über 175 km/h
Abs.3.
Dieser Paragraph gilt als Ordnungswidrigkeit und Offizialdelikt.
§3 Gewässerordnung
Abs.1.
Wer Wasserfahrzeuge außerhalb von privaten oder öffentlichen Gewässern führt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe sowie mit Verkehrspunkten bestraft.
Abs.2.
Dieser Paragraph gilt als Ordnungswidrigkeit und Offizialdelikt.
§4 Blockierung eines Wasserkanals
Abs.1.
Wer einen Wasserkanal vorsätzlich blockiert, handelt rechtswidrig und wird mit einer Geldstrafe sowie mit Verkehrspunkten bestraft.
Abs.2.
Dieser Paragraph gilt als Ordnungswidrigkeit und Offizialdelikt.
§5 Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln
Abs.1.
Wer ein Wasserfahrzeug unter dem Einfluss von mehr als 0.03 ‰ Alkohol, unter dem Einfluss von den in Narcotic Code Begriffserklärung Abs.1 genannten Betäubungsmitteln oder unter dem starken Einfluss von den in Narcotic Code Begriffserklärung Abs.2 genannten Betäubungsmitteln führt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und / oder Geldstrafe sowie mit Verkehrspunkten verurteilt.
Abs.2.
Sollte der Wasserfahrzeugführer unter Einfluss von Betäubungsmitteln stehen und es ist keine andere flugtaugliche Person mit einer gültigen Lizenz vor Ort, so kann die Strafverfolgungsbehörde eine Beschlagnahmung oder Abschleppung des Wasserfahrzeuges anordnen.
Abs.3.
Dieser Paragraph gilt als Straftat und Offizialdelikt.
§6 Unfallflucht im Wasserverkehr
Abs.1.
Nach einem Unfall hat, wer daran beteiligt ist,
a.) unverzüglich zu halten,
c.) den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,
d.) sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
e.) Verletzten zu helfen,
f.) solange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde und
g.) einen Abschlepper, eine staatliche Behörde und ggf. eine staatliche Institution des öffentlichen Dienstes hinzuzuziehen.
Abs.2.
Wer das in Marine Vessel Code §7 Abs.1. genannte Vorgehen nicht befolgt und / oder sich vom Unfallort entfernt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und / oder Geldstrafe sowie mit Verkehrspunkten verurteilt.
Abs.3.
Dieser Paragraph gilt als Straftat und Offizialdelikt.
§7 Sonder- und Wegerechtsordnung der Wasserfahrzeuge
Abs.1.
Als Sonder- und Wegerechte gelten eingeschaltete Signalanlagen in Form von zusätzlich angebauten Kennleuchten und / oder Sirenenanlagen an Wasserfahrzeugen, die sicht- und hörbar sind.
Abs.2.
Nur Strafverfolgungsbehörden, Strafvollzugsbehörden und staatliche Institutionen des öffentlichen Dienstes sind dazu berechtigt, rote und blaue zusätzlich angebaute Kennleuchten zu verwenden. Außerdem ist es den Strafverfolgungsbehörden, den Strafvollzugsbehörden und den staatliche Institutionen des öffentlichen Dienstes vorbehalten Sonder- und Wegerechte in Form von Sirenenanlagen zu besitzen und zu nutzen.
Abs.3.
Orangene oder gelbe zusätzlich angebaute Kennleuchten dürfen von Wasserfahrzeugen genutzt werden, sofern diese auf eine Besonderheit oder Gefahr im Gewässer oder des eigenen Fahrzeugs hinweisen wollen.
Abs.4.
Sollte ein Wasserahrzeug einer Strafverfolgungsbehörde, einer Strafvollzugsbehörde oder einer staatlichen Institutionen des öffentlichen Dienstes mit Sonder- und Wegerechten in den Wasserverkehr eingreifen, ist man als Fahrer verpflichtet, den Wasserfahrzeugen mit Sonder- und Wegerechten Platz zu schaffen. Sollte ein Wasserfahrzeug der Strafverfolgungsbehörden oder der Strafvollzugsbehörden mit Sonder- und Wegerechten erkennbar ein Wasserfahrzeug aus dem Verkehr ziehen wollen, muss der betroffene Fahrer halten.
Abs.5.
Strafverfolgungsbehörden, Strafvollzugsbehörden und staatliche Institutionen des öffentlichen Dienstes sind von Marine Vessel Code §2 und §4 ausgeschlossen, sofern dies zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben dringend geboten ist.
Abs.6.
Sollte eine Strafverfolgungsbehörde, eine Strafvollzugsbehörde oder eine staatliche Institution des öffentlichen Dienstes von Marine Vessel Code §7 Abs.1. gebrauch machen, so sind Kennleuchten und / oder Sirenenanlagen einzuschalten.
Abs.7.
Wer die Achtung der Sonder- und Wegerechte aus Marine Vessel Code §7 Abs.4. nicht befolgt oder unbefugt Sonder- und Wegerechte nutzt, handelt rechtswidrig und wird mit einer Freiheits- und / oder Geldstrafe sowie mit Verkehrspunkten verurteilt.
Abs.8.
Dieser Paragraph gilt als Straftat und Offizialdelikt.
§8 Verkehrspunkte für Wasserfahrzeuge
Abs.1.
Wer eine Gesamtanzahl von zehn Verkehrspunkten, von welchen der letzte Strafeintrag ein Verstoß gegen den Marine Vessel Code beschreibt, erreicht hat, erhält durch die Strafverfolgungsbehörden ein einwöchiges Fahrverbot, in welchem die Person gesetzlich nicht dazu befugt ist, Wasserfahrzeuge zu führen.
Abs.2.
Nach einem Erreichen von zehn Verkehrspunkten werden diese durch die Strafverfolgungsbehörden zurückgesetzt, nachdem das in Marine Vessel Code §8 Abs.1. erwähnte Fahrverbot "abgeschlossen" wurde.
Abs.3.
Wer trotz des Fahrverbots ein Wasserfahrzeug führt, handelt rechtswidrig und wird mit Marine Vessel Code §1 Abs.1. verurteilt. Zudem gilt das in Marine Vessel Code §8 Abs.1. genannte Fahrverbot als "nicht abgeschlossen" und wird um eine Woche, berücksichtigt der schon vertilgten Zeit, verlängert.